Fahrgeschäfte
Riesenrad, Autoscooter, Kirmes…
Fahrgeschäfte sind bspw. Karusselle, Riesenrad, Autoscooter usw.
Durch die Tatsache, dass
- sie an verschiedenen Orten auf- und abgebaut werde,
- zumeist gewisse Kräfte und Dynamiken wirken,
- ungeübte Personen die Geräte nutzen (= die Besucher),
ergeben sich besondere Risiken, weshalb es auch besondere Verantwortlichkeiten in den Regelwerken gibt:
Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.
Fundstellen in den Regelwerken:
- Ziffer 6.1.1 M-FlBauR
Weiterführender Link:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass technisch schwierige fliegende Bauten nur unter Leitung sachkundiger Aufsichtspersonen auf- und abgebaut und betrieben werden, die zusätzlich
- mindestens eine zweijährige Tätigkeit beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften nachweisen können und
- an einem hierzu von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten veranstalteten Seminar mit Erfolg teilgenommen haben.
Technisch schwierige fliegende Bauten in diesem Sinne sind:
- Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, hydraulische oder pneumatische Hub- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen,
- Dazu zählen nicht die Kinderfahrgeschäfte.
- Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit größeren Abmessungen oder besonderen Betriebsweisen,
- Größere Abmessungen liegen vor bei Geschäften mit mehr als 300 m2 Grundfläche oder einer Höhe von mehr als 15 m.
- Dazu zählen z.B. Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln, Rundfahrgeschäfte mit sehr großem Hub des Drehwerkes (z. B. Zeppelin), Autoskooter, Riesenschaukeln.
- Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden.
- Besondere Anforderungen ergeben sich z.B. bei der Benutzung schweren Gerätes wie Hebezeuge oder Krane.
Der Auf- und Abbau von Artistengeräten hingegen ist von den Artisten selbst zu überwachen.
Fundstellen in den Regelwerken:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jeder Fahr- und Bremsstand eines Fahrgeschäftes während des Betriebes dauernd mit einer unterwiesenen Person, die über 18 Jahre alt ist, besetzt ist.
Fundstellen in den Regelwerken:
Weiterführende Links: