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Brandschutzbeauftragter

für Versammlungsstätten und
Veranstaltungsstätten bzw. Veranstaltungen

Ein Brandschutzbeauftragter ist ein weiteres Beispiel für einen Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Er sollte vergleichbar mit der betrieblichen Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt sein.

Brandschutzbeauftragte sind bei der Anwendung ihrer brandschutztechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Brandschutzbeauftragte werden vom Arbeitgeber (unter Berücksichtigung des Betriebsverfassungsgesetzes) schriftlich bestellt. In dieser Bestellung sind der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben sowie die Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen. Zu den Rahmenbedingungen gehören z.B. Zugriff auf alle brandschutzrelevanten Unterlagen und Informationen, Zutritt zu allen betreffenden Liegenschaften und Räumen, sowie verfügbare Arbeitszeit und Arbeitsmittel.

Verfügt der Arbeitgeber – bei festgestellter Notwendigkeit – über keinen eigenen Brandschutzbeauftragten oder kann kein eigener Mitarbeiter ausgebildet werden, ist ein externer Brandschutzbeauftragter zu beauftragen.

Brandschutzbeauftragte sind die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement.

Seine Aufgaben:

  1. Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung,
  2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen,
  3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe,
  4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren,
  5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen,
  6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen,
  7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen,
  8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen,
  9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel,
  10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes,
  11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken,
  12. Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen,
  13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen,
  14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen,
  15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz,
  16. Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z. B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2),
  17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.,
  18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege,
  19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen,
  20. Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen,
  21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden,
  22. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen,
  23. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement,
  24. Dokumentieren seiner Tätigkeiten im Brandschutz.

Fundstellen in den Regelwerken:

Besonderheiten in einer Versammlungsstätte:

Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz festzulegen (§ 42 Absatz 1 MVStättVO).

Das Land Niedersachsen beschreibt in § 42 Absatz 1 seiner VStättVO außerdem präzise die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten:

„Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie der §§ 31, 32, 33 Abs. 3 bis 8 und der §§ 34 bis 36 zu sorgen.“

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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