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Versammlungsstätten-
verordnung bzw.
Sonderbauverordnung
NRW

Text und Abweichungen
vom Muster

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in NRW, die dort „Sonderbauverordnung“ heißt und auch besondere Regelungen für Hochhäuser, Verkaufsstätten u.a. beinhaltet.

Texte:

Text der SBauVO NRW vom 15.11.2019.

Hier finden Sie Erläuterungen zur SBauVO vom 04.04.2018 des zuständigen Ministeriums.

Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen:

Die Abweichungen werden ohne Gewähr dargestellt, d.h. es kann weitere Abweichungen geben, die wir hier nicht berücksichtigt haben. Zudem haben wir uns vornehmlich auf Abweichungen im Anwendungsbereich (§ 1) und bei den Betreiberpflichten beschränkt.

NRW hat seine SBauVO zum 15.11.2019 geändert. U.a. gab es eine spürbare Änderung schon im Anwendungsbereich der Verordnung. In NRW heißt es in § 1 Absatz 1 Nr. 2:

„Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von … Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind…“

Dort hieß es bisher, wie man es auch aus anderen Bundesländern noch kennt: „Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht“

NRW unterscheidet also zwischen 2 Versammlungsstätten im Freien:

  • Solche mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucherbestimmt ist.
  • Und solche, die für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind (man beachte: Hier steht nicht “Besucherplätze hat”, sondern “für Besucher bestimmt ist”. Das ist ein Unterschied).

Und schließlich alle anderen Versammlungsstätten im Freien, die nicht unter die Nr. 1 oder 2 fallen.

§ 32 Absatz 2 des Musters gibt es in NRW nicht: „Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.“

§ 44 des Musters (“ Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan“) gibt es in der Sonderbauverordnung NRW nicht.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

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