Webseite
von Unternehmen,
für Veranstaltungen,
für Ticketshops usw.
Wer eine Webseite betreibt, braucht nicht nur ein Impressum und Datenschutzhinweise, sondern muss bestimmte Verantwortliche haben bzw. benennen:
Jeder geschäftsmäßige Diensteanbieter muss in einem leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbaren “Impressum” bestimmte Informationen bereit halten, wer er ist und wie er erreichbar ist.
Achtung, Fehler im Impressum können kostenpflichtig abgemahnt werden!
Fundstellen in den Regelwerken:
Das bisherige Telemediengesetz (TMG) wurde im Mai 2024 durch das Digitale Dienste Gesetz (DDG) abgelöst.
Datenschutzrechtlich verantwortlich ist diejenige Person bzw. sind diejenigen Personen, die für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der Webseite in erster Linie verantwortlich sind. Das ist oftmals (nicht immer) derjenige, der auch die Webseite betreibt.
Im Rahmen der Datenschutzerklärung muss der datenschutzrechtlich Verantwortliche benannt werden.
Fundstellen in den Regelwerken:
- Art. 4 Nr. 7 DSGVO
- Art. 26 DSGVO (gemeinsam Verantwortliche)
Weiterführender Link:
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Früher gab es hierzu Regelungen im sog. Rundfunkstaatsvertrag, seit November 2020 gibt es den sog. Medienstaatsvertrag.
Achtung, Fehler können kostenpflichtig abgemahnt werden!
Fundstellen in den Regelwerken:
Rechtsberatung: Online oder telefonisch
Rechtsberatung vom Fachmann: Unsere Kanzlei berät Webseitenbetreiber, (Ticket-)Shopbetreiber usw., ebenso Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, usw. zu allen Fragen rund um den Betrieb von Webseiten.
Weiterführende Links: