Andrey Popov (canva)

Versammlung

Eine Versammlung ist eine Veranstaltungsart, für die nicht die „normalen“ Regelungen einer „normalen“ Veranstaltung gelten. Eine Versammlung fällt nämlich unter die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz). So besagt Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz:

„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“

Bei einer Versammlung bildet sich eine Gruppe, die zur Wahrnehmung ihrer Ziele die Gruppe benötigt und ein Diskussions- oder Demonstrationscharakter bezogen auf öffentliche Angelegenheiten besteht. Somit ist immer eine gewisse „innerliche Verbindung“ erforderlich. Ein zufälliges Zusammentreffen mehrerer Personen ist also keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Konzertbesucher sind typischerweise somit nur eine „Ansammlung“ von Personen, da sie nicht den Willen haben, eine gemeinsame Aussage zu treffen.

Allerdings gilt die Versammlungsfreiheit nicht uneingeschränkt. Unter welchen Voraussetzungen sie beschränkt werden darf, regelt Art. 8 Absatz 2 Grundgesetz:

„Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“

Diese Beschränkung ergibt sich dann für öffentliche Versammlungen aus dem Versammlungsgesetz.

Bei einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG kann der Veranstalter den Versammlungsort grundsätzlich frei wählen. Der Staat muss die Durchführung der Versammlung gegebenenfalls schützen. Das ist insbesondere bei Demonstrationen der Fall. Diese sollen ja gerade dort stattfinden können, wo sie wahrgenommen werden können, da sonst der Effekt einer Demonstration verloren ginge. Daher kann eine Versammlung auch mitten auf der Straße stattfinden, die dann gegebenenfalls von der Polizei gesperrt werden muss. Im Gegensatz dazu darf eine reine Vergnügungsveranstaltung eben nicht an jedem beliebigen Ort stattfinden.

Bei einer „normalen“ Veranstaltung muss der Veranstalter eine geeignete und genehmigungsfähige Location suchen und sich die Veranstaltung ggf. auch genehmigen lassen.

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