Versammlung
Eine Versammlung ist eine Veranstaltungsart, für die nicht die „normalen“ Regelungen einer „normalen“ Veranstaltung gelten. Eine Versammlung fällt nämlich unter die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz). So besagt Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz:
„Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“
Bei einer Versammlung bildet sich eine Gruppe, die zur Wahrnehmung ihrer Ziele die Gruppe benötigt und ein Diskussions- oder Demonstrationscharakter bezogen auf öffentliche Angelegenheiten besteht. Somit ist immer eine gewisse „innerliche Verbindung“ erforderlich. Ein zufälliges Zusammentreffen mehrerer Personen ist also keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. Konzertbesucher sind typischerweise somit nur eine „Ansammlung“ von Personen, da sie nicht den Willen haben, eine gemeinsame Aussage zu treffen.
Auch eine Versammlung darf aber nicht alles dürfen, daher heißt es in Art. 8 Absatz 2 Grundgesetz:
„Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.“
Diese Beschränkung ergibt sich dann aus dem Versammlungsgesetz.
Bei einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG kann sich der Veranstalter grundsätzlich frei einen Ort für seine Versammlung aussuchen und ist bei Bedarf dabei dann vom Staat zu schützen (wie typisch bei Demonstrationen; die sollen ja gerade dort stattfinden können, wo sie wahrgenommen werden können, da sonst der Effekt einer Demonstration verloren ginge. Daher kann eine Versammlung auch mitten auf der Straße stattfinden, die dann von der Polizei zu sperren ist. Im Gegensatz dazu darf eine Vergnügungsveranstaltung eben nicht überall stattfinden).
Bei einer „normalen“ Veranstaltung muss der Veranstalter eine geeignete und genehmigungsfähige Location suchen und sich die Veranstaltung ggf. auch genehmigen lassen.
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