Flüssiggas

Grill, Heizpilz...
Flüssiggas

Flüssiggasanlagen (z.B. Heizpilze, Grills) bergen eine immense Sprengkraft in sich, im wahrsten Sinne des Wortes. Daher sehen auch die Regelwerke vor, dass Transport, Aufbau und Inbetriebnahme nur mit bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Flüssiggasanlagen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, im Übrigen wiederkehrend, von hierzu befähigten Personen zu prüfen.

Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Flüssiggasanlagen zu überzeugen (u.a. Dichtheitsprüfung, ausreichende Frischluftzuführung, gefahrlose Abgasabführung). Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Flüssiggasanlage verfügt.

Fundstellen in den Regelwerken

Geräte, die maschinen-technische Einrichtungen im Sinne der UVV darstellen, müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und regelmäßig (alle vier Jahre) von ermächtigten Sachverständigen geprüft werden. Zusätzlich müssen solche Geräte jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Ein Umbau von scharfen Waffen für szenische Darstellungen auf Unbrauchbarkeit kann durch eine Person mit entsprechender Sachkunde (z.B. Büchsenmachermeister/-in) erfolgen. Blindgänger sind in einer gekennzeichneten Originalverpackung aufzubewahren und müssen fachgerecht entsorgt werden. Stark verschmutzte oder blockierende Waffen dürfen nur von einem oder einer Sachkundigen instandgesetzt werden.

Geräte oder Maschinen, die bei der Realisierung szenischer Darstellungen verwendet werden, sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Außerordentliche Überprüfungen werden notwendig, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Geräte und Maschinen haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können Unfälle, Veränderungen, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. Zu den befähigten Personen gehören Sachkundige und Sachverständige.

Fundstellen in den Regelwerken

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