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Checkliste für die
Nutzung Künstlicher Intelligenz

bei Veranstaltungen

Mit unseren Checklisten möchten wir eine Hilfestellung geben, hier mit der “Checkliste Künstliche Intelligenz”.

Beachten Sie bitte, dass die Checklisten keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben, da sie natürlich nicht jede in Betracht kommende Veranstaltungsart und Konstellation abdecken können. Sie beziehen sich nur auf einige rechtlich relevante Themen und ersetzen keine Rechtsberatung.

Künstliche Intelligenz findet vielfach Verwendung bei Veranstaltungen, bspw. in der Werbung, bei Verträgen, bei der Sicherheit, bei der Konzeptionierung, bei Analysen zum Besucherverhalten usw. Allerdings gibt es auch eine Reihe von möglichen Stolpersteinen und Risiken, die man aber durch einfache Maßnahmen verhindern oder reduzieren kann.

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Fragen, bspw. rund um die Herstellung und Nutzung von Fotos.

Checkliste zur Arbeit mit Künstlicher Intelligenz:

  1. Ist-Zustand feststellen: Prüfen Sie, ob und welche KI-Systeme Sie bereits im Einsatz haben. Achtung: Vergleichbar mit den sich ständig verändernden Datenverarbeitungen bei der DSGVO wird auch bei KI-Systemen ein ständiger Wandel sein, wenn Mitarbeiter „einfach mal so“ ein neues KI-System verwenden.
    • „KI-System“ ist ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können (Art. 3 Nr. 1 KI-VO).
  2. Bewertung der Risiken: Jedes KI-System muss klassifiziert und in eine der Risikogruppen zugeordnet werden. Diese Klassifizierung sollte dokumentiert und regelmäßig auf Aktualität überprüft werden (und auch, ob ggf. die EU oder Gerichte ein konkretes System ggf. explizit einer Risikogruppe zuordnen).
  3. Feststellung, wann & wo weitere Beteiligte eingebunden werden müssen: Der Datenschutzbeauftragte, der Compliance-Officer, der IT-Sicherheitsbeauftragte, der Betriebsrat o.a.
  4. Sie müssen gemäß Art. 4 KI-VO dafür sorgen, dass eigene Beschäftigte und Beauftragte, die mit KI arbeiten, eine ausreichende KI-Kompetenz (!) haben.
    • Unter KI-Kompetenz versteht man die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden (siehe Art. 3 Nr. 56 KI-VO).
    • Dabei kann eine KI-Richtlinie, die Geschäftsleitung und Mitarbeitern klare Regeln an die Hand gibt. Ggf. kann es sinnvoll sein, einen KI-Beauftragten zu benennen. Wir erstellen bereits solche KI-Richtlinien für Mandanten; zwar erscheint die Zeit „noch 2 Jahre“ viel, aber wer alle notwendigen Maßnahmen pünktlich umsetzen und implementieren will, muss sich bereits jetzt beeilen. Sie haben Interesse an einer KI-Richtlinie? Schreiben Sie uns eine kurze Mail an info@eventfaq.de!
  5. Wenn Sie dann KI nutzen, schauen Sie unbedingt vorab in die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Passen diese Nutzungsbedingungen zu dem Zweck des Einsatzes der KI? Beispiel: Dürfen Sie gemäß diesen Nutzungsbedingungen die von der KI erstellten Inhalte so nutzen, wie Sie es planen?
  6. Dürfen fremde Inhalte kopiert und in ein KI-System eingespeist werden? Bspw. könnten Bildagenturen in ihren Nutzungsbedingungen eine Verwendung in KI verbieten.
  7. Prüfen Sie Ihre Verträge: Gibt es dort Regelungen zum Einsatz von KI? Prüfen Sie insbesondere Klauseln zur Verschwiegenheit bzw. Geheimhaltung: Denn wer bspw. Chatbots mit vertrauenswürdigen Informationen füttert, verstößt ggf. gegen seine vertragliche Geheimhaltungspflicht.
  8. KI-generierte Inhalte müssen vom Menschen geprüft werden: Inhaltliche Richtigkeit, aber auch auf ggf. fremde Urheberrechte, das Äußerungsrecht, Persönlichkeitsrechte, den Datenschutz…

 

Wir schulen Ihre Mitarbeiter!

Art. 4 der KI-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass Mitarbeiter in KI-Kompetenz zu schulen sind. Sie müssen in der Lage sein, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst werden.

Weiterführende Links:

Checklisten Künstliche Intelligenz

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