Befähigte Personen

Befähigte Personen auf einer Veranstaltung
Befähigte Personen

Eigentlich sollten alle Personen, die auf einer Veranstaltung arbeiten, “fähig” sein. Allerdings sehen manche Vorschriften explizit eine “befähigte Person” für bestimmte Aufgaben vor.

Wann eine Person “befähigt” ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Technische Regel TRBS 1203 konkretisiert die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse nach § 2 Betriebssicherheitsverordnung. Einige Rechtsvorschriften benennen ausdrücklich eine sog. befähigte Person, z.B.:

Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.

Fundstellen in den Regelwerken

Flüssiggasanlagen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, im Übrigen wiederkehrend, von hierzu befähigten Personen zu prüfen.

Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Flüssiggasanlagen zu überzeugen (u.a. Dichtheitsprüfung, ausreichende Frischluftzuführung, gefahrlose Abgasabführung). Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Flüssiggasanlage verfügt.

Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten ist durch den Unternehmer, der die Gerüstbauarbeiten ausführt, oder durch die von ihm beauftragte befähigte Person zu prüfen, ob baustellenbezogene Gefährdungen bestehen.

Ist das Gerüst fertig montiert, muss der Unternehmer, der das Gerüst erstellt hat, dieses auf die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion prüfen lassen. Die Prüfung darf nur von einer hierzu befähigten Person durchgeführt werden.

Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, hat der Unternehmer, der Gerüste benutzt oder benutzen lässt, unverzüglich zu veranlassen, dass eine zusätzliche Überprüfung durch eine befähigte Person des Gerüsterstellers durchgeführt wird.

Fundstellen in den Regelwerken

Die befähigte Person zur Prüfung von Show- und Projektions-Lasern ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung, z.B. einschlägige Arbeit beim Laserhersteller, und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Lasersicherheit des Show- und/oder Projektions-Lasers verfügt. Ferner muss sie auch mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere Technische Regeln Betriebssicherheit (z. B. TRBS 1203), DGUV Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Informationen, DIN-Normen, VDE- Bestimmungen) vertraut sein.

Fundstellen in den Regelwerken

Prüfungen von Arbeitsmitteln gemäß § 14 BetrSichV,

  1. deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt,
  2. die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können,
  3. die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können,
  4. nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß § 2 Absatz 9 BetrSichV vor ihrer nächsten Verwendung,

müssen durch zur Prüfung befähigte Personen (siehe TRBS 1203) durchgeführt werden.

Fundstellen in den Regelwerken

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