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Gabelstapler

beim Auf- und Abbau von
Veranstaltungen

Gabelstapler, Hubbühnen usw. dürfen nicht einfach so überall eingesetzt und von Jedermann bedient werden.

Alle Gerätschaften, auch der Stapler oder der Hubwagen, dürfen stets nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Das Mitfahren auf dem rollenden Hubwagen bspw. ist also nicht erlaubt und muss vom Arbeitgeber verhindert werden (z.B. durch eine Abmahnung).

Nachfolgend finden Sie verantwortliche Personen:

Aufsicht führende Person bei Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von Zelt- und Tragluftbauten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von einem über 18 Jahre alten Aufsichtführenden geleitet und beaufsichtigt werden, der die dafür erforderliche Sachkunde und einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Ausbildungsnachweis besitzt.

Fundstellen in den Regelwerken:

Gabelstaplerfahrer

Gabelstaplerfahrer müssen

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • geistig und körperlich geeignet sein,
  • theoretisch und praktisch ausgebildet sein,
  • eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben und
  • vom Unternehmer mit der Führung des Staplers schriftlich beauftragt sein (innerbetrieblicher Fahrausweis).

Die Beauftragung der Fahrer muss schriftlich erfolgen. Zur Beauftragung kann der innerbetriebliche Fahrerausweis verwendet werden.

Die Beauftragung hat jedoch immer nur für das Flurförderzeug und den Betriebsteil Gültigkeit, für den sie erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

Fundstellen in den Regelwerken:

Rechtsberatung: Online oder telefonisch

Rechtsberatung vom Fachmann: Rechtsanwalt Thomas Waetke berät Veranstalter, Agenturen, technische Gewerke, Konzeptersteller, Genehmigungsbehörden, Vermieter von Locations usw. zu allen Fragen aus dem Eventrecht.

Weiterführende Links:

Übersicht der Verantwortlichen

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