Urteil BayObLG: Standplatzvergabe auf dem Oktoberfest fällt nicht automatisch unter das EU-Vergaberecht

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Vergabe von Standplätzen für gastronomische Festbetriebe auf dem Münchner Oktoberfest europaweit ausgeschrieben werden muss.
Eine Gastronomin hatte verlangt, zwei Standplätze für große gastronomische Festbetriebe im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens zu vergeben. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch zurück. Nach Auffassung des BayObLG handelte es sich bei den betreffenden Zulassungsverträgen nicht um Dienstleistungskonzessionen im Sinne des Vergaberechts. Entscheidend war insbesondere, dass es an einem ausreichenden Beschaffungsbezug fehlte.
Für Veranstalter und insbesondere Kommunen ist die Entscheidung interessant, weil sie die Abgrenzung zwischen der Vergabe eines Standplatzes und einer vergaberechtlich relevanten Konzession verdeutlicht. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Standplatzvergaben generell keiner rechtlichen Kontrolle unterliegen. Vielmehr kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Auswahlverfahrens und der Verträge an.
Praxisrelevant ist die Entscheidung insbesondere für kommunale Volksfeste, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen, bei denen Standplätze nach festgelegten Auswahlkriterien vergeben werden.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.10.2026, Az. Verg 5/26 e.
Dieser Artikel entstand unter Mitwirkung einer KI.