Urteil VG Mainz: Auch Bürgerdialoge können Versammlungen im rechtlichen Sinne sein

Nicht jede als „Bürgerdialog“ oder Diskussionsveranstaltung bezeichnete Zusammenkunft ist rechtlich eine gewöhnliche Veranstaltung. Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem aktuellen Eilverfahren entschieden, dass öffentliche Diskussionsveranstaltungen zur Bürgermeisterwahl als Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts einzustufen sein können.
Ein Verein plante in mehreren Ortsgemeinden öffentliche Diskussionsveranstaltungen. Die zuständige Behörde hatte diese zunächst nicht als Versammlungen eingeordnet. Das Gericht kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die gemeinschaftliche öffentliche Meinungsbildung im Mittelpunkt der Veranstaltungen steht und damit die Voraussetzungen einer Versammlung erfüllt sind.
Dabei spielt es nach Auffassung des Gerichts keine entscheidende Rolle, ob sich die Teilnehmer bereits vor Beginn eine feste Meinung gebildet haben. Auch eine Meinungsbildung erst während der Veranstaltung steht der Versammlungseigenschaft nicht entgegen.
Für Veranstalter und Behörden ist die Abgrenzung von erheblicher praktischer Bedeutung. Je nachdem, ob eine Zusammenkunft als Versammlung oder als gewöhnliche Veranstaltung eingeordnet wird, können sich Zuständigkeiten, Genehmigungsfragen und die rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich unterscheiden.
Gerade bei politischen Diskussionsformaten, Bürgerdialogen oder öffentlichen Informationsveranstaltungen sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, welches Rechtsregime tatsächlich maßgeblich ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13.10.2026, Az. 1 L 652/26.MZ.