Der Kreis Gütersloh und der Kreis Warendorf in NRW leiden unter einem erneuten Lockdown – ausgeläst durch massenhafte Ansteckungen in einem Schlachtbetrieb. Ein Mann aus dem Kreis Gütersloh wollte den Lockdown in diesem räumlichen Umfang nicht akzeptieren: In vielen Städten und Gemeinden seien die Infektionszahlen weiterhin gering. Die flächendeckende Verordnung für den gesamten Kreis sei daher unverhältnismäßig. Da auch in vielen Städten und Gemeinden keine Beschäftigten des Schlachtbetriebs, in dem über 1.000 Infektionen festgestellt wurden, wohnen würden, sei es sinnvoller, Lockdowns nicht über einen ganzen Landkreis, sondern nur über einzelne Städte und Gemeinden zu verhängen.
Mit diesen Argumenten scheiterte der Mann jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in einem Eilverfahren.
Die vielen im Schlachtbetrieb tätigen Personen, die positiv getestet wurden, hätten sich bis zur Anordnung des Lockdowns im gesamten Kreis Gütersloh frei bewegt. Es bestehe also, so das Gericht, eine konkrete Gefahr, dass sich das Virus unbemerkt im gesamten Kreis verbreitet habe. Die Verhängung des Lockdowns sei daher nach derzeitigem Stand verhältnismäßig.
Die von dem Kläger angeregte Alternative der kleinteiligen Lockdowns sei nicht gleich effektiv wie die Schließung von Teilen des öffentlichen Lebens, so das Gericht weiter. Zudem sei der Lockdown nur für 1 Woche befristet – das sei hinnehmbar.
Spätestens jetzt wissen wir: Es muss kein bundesweiter Lockdown sein, es reicht ein regionaler Lockdown und die Planung einer Veranstaltung kann durcheinandergewirbelt werden – bspw. weil Mitarbeiter, Dienstleister, Gäste und/oder die Veranstaltung direkt betroffen sind. Es ist also dringend zu empfehlen, solche Szenarien in den Verträgen vorab zu klären, damit es nachher nicht unnötig Streit gibt.
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