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Zurechnung rechtswidrigen Verhaltens Dritter

Zurechnung rechtswidrigen Verhaltens Dritter

Von Thomas Waetke 26. August 2016

Wer selbst rechtswidrig handelt oder rechtswidrig eine Handlung unterlässt, haftet dafür. Das ist einfach.

In vielen Fällen aber handelt man nicht selbst, sondern lässt Dritte für sich arbeiten, z.B. Mitarbeiter oder Auftragnehmer.

Hier ein paar Beispiele:

Allgemeines Haftungsrecht

Hier gibt es insbesondere zwei sog. Zurechnungsnormen: § 278 BGB und § 831 BGB, einmal für den sog. Erfüllungsgehilfen und einmal für den sog. Verrichtungsgehilfen. Lesen Sie dazu auch:

Auswahlverschulden

Urheberrecht

Das Unternehmen haftet jedenfalls dann, wenn eigene Mitarbeiter Urheberrechtsverstöße begehen, die mit der Arbeit im Unternehmen zusammenhängen (§ 99 UrhG).

U.a. auch im Urheberrecht gibt es auch die sog. Störerhaltung, d.h. man haftet zumindest auf Beseitigung und ggf. auch auf Unterlassung, wenn man die Urheberrechtsverletzung selbst gar nicht begangen hat, aber die Möglichkeiten dafür geschaffen hat. Erhält man dann eine Abmahnung und reagiert nicht (= beseitigt die abgemahnte Rechtsverletzung nicht), dann haftet man wie ein Täter, und dann auch auf Schadenersatz.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich persönlich für die in seinem Unternehmen begangenen Urheberrechtsverstöße, d.h. er ist verpflichtet, u.a. auch selbst eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Der Veranstalter haftet übrigens auch dann, wenn er eine Werbeagentur beauftragt, bspw. Flyer und Plakate zu erstellen und die Werbeagentur in die Flyer/Plakate eine Rechtsverletzung “einbaut”, weil sie z.B. ein Foto dort illegal einsetzt. Der Veranstalter kann sich dann nicht darauf berufen, er habe der Werbeagentur doch vertrauen dürfen.

Umgekehrt muss auch die Agentur aufpassen:

Viele Bildagenturen verpflichten in ihren AGB die Agentur, die für ihre Kunden Bilder einkauft/lizenziert, für die vom Kunden verursachten Rechtsverletzungen gegenüber der Bildagentur geradestehen zu müssen: Die Werbeagentur/Eventagentur kauft ein Bild ein, damit der Kunde/Veranstalter das Bild nutzen kann. Verwertet dieser Kunde/Veranstalter das Bild jetzt über die Lizenz hinaus, dann kann die Bildagentur (nicht nur den Kunden), sondern auch die Werbeagentur bzw. Eventagentur in Anspruch nehmen.

Und: Selbst wenn die Agentur das Bildmaterial vom Kunden bekommt, ist sie ggf. verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu prüfen; sie darf sich also nicht einfach so darauf verlassen, dass der Kunde schon die notwendigen Rechte beschafft habe.

Wettbewerbsrecht

Das werbende Unternehmen ist für Wettbewerbsverstöße bspw. des Plakatierservices oder der Foyer-Verteiler (weil diese den Werbeflyern bspw. in einen Briefkasten einwerfen, der mit einem Aufkleber “Werbung verboten” versehen ist).

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße der GmbH persönlich, wenn

  • er entweder den Wettbewerbsverstoß selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat, oder
  • (das gilt insbesondere bei Unkenntnis von dem Verstoß) ihm nach deliktsrechtlichen Grundsätzen eine sog. Garantenstellung zukommt.

Markenrecht

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für die in der GmbH begangenen Markenrechtsverletzungen zumindest dann, wenn er willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt.

Kartellrecht

Ein Unternehmen haftet für kartellrechtswidriges Verhalten seiner Angestellten.

Eine Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens eines von einem Unternehmen beauftragten Dienstleisters kommt in drei Fällen in Betracht:
  • Der Dienstleister war in Wirklichkeit nicht selbstständig, sondern unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder
  • das auftraggebende Unternehmen hatte von den wettbewerbswidrigen Zielen seiner Konkurrenten und des Dienstleisters Kenntnis und wollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, oder
  • das auftraggebende Unternehmen konnte das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Konkurrenten und des Dienstleisters vernünftigerweise vorhersehen und war bereit, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

Gesellschaftsrecht

Gesellschafter bspw. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich (§ 128 HGB).

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Mann zeigt auf einen: © nito - Fotolia.com