2016 anlässlich der 70-Jahre-NRW-Feier hatte eine Stiftung eine Lichtinstallation auf der Kuppel eines Fernsehturms aufgeführt. Die Installation umfasste 56 Xenon-Gasentladungslampen, die auf einer Höhe von 195 m einzeln bewegt und gesteuert werden konnten.
Ein anderes Unternehmen führte 2020 eine Lichtshow auch an diesem Turm durch, mit der auf den Schaft des Turms eine Farbfläche projiziert wurde und von der Kuppel 25 Leuchtstrahlern erzeugt wurden.
Die Stiftung wehrte sich nun gegen diese zweite Lichtshow mit dem Argument, dass die eigene Lichtshow urheberrechtlich geschützt sei und das Unternehmen diese erste Lichtshow abgekupfert hätte.
Die Sache landete schließlich vor dem Landgericht Düsseldorf, das nun zwar entschieden hatte, dass die erste Lichtshow tatsächlich urheberrechtlich geschützt war – aber die zweite Lichtshow ein zulässiges Plagiat gewesen war.
Schutz der Show?
Die erste Lichtinstallation ist ein Werk der bildenden Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil sie eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufweist. Das weithin sichtbare Werk sei bestimmt von weißen Strahlen, die in einer rhythmischen Abfolge im Bereich von 180 Grad praktisch alle nur denkbaren Bewegungsabläufe ermöglichten, was etwas mit klassischem Ballett zu tun habe, so das Landgericht.
Plagiat durch die 2. Show?
Bei der zweiten Show allerdings handelte es sich um eine zulässige freie Benutzung i.S.v. § 24 UrhG.
Denn bei dieser zweiten Lichtshow werde eine farbige Fläche auf den Schaft des Turms projiziert, wodurch die Architektur des Turms, anders als bei der ersten Lichtshow, signifikant verändert werde. Nicht die vom Kopf des Turms ausgehenden Strahlen seien der “Eyecatcher”, sondern die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Turms selbst projiziert werde.
Hintergrundinfo
Eine solche Ausnahme bzw. Schranke sind bspw.:
Das Zitat: Wer bspw. in einem Vortrag ein fremdes Foto einbaut, kann das ungefragt tun, solange er sich mit dem Foto inhaltlich ernsthaft auseinandersetzt – bspw. bei einem Vortrag über Fotografie. Das funktioniert aber nicht, wenn das Foto nur dazu dient, den Vortrag etwas aufzulockern, dann muss die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden.
Die Panoramafreiheit: Was draußen ist, kann fotografiert werden, z.B. Gebäude, Skulpturen, Brunnen, Schiffe. Der Fotograf darf das aber nur von einer Stelle aus tun, die er ohne Hindernis erreichen kann – also von der Straße in Augenhöhe, also keine Leiter…
Die freie Benutzung: Hier darf man sich vom Original quasi inspirieren lassen. Im Streitfall, ob es sich um ein unzulässiges Plagiat oder eine freie Benutzung handelt, kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Es ist dann durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind, geben die Gerichte den Rahmen dazu vor.
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