Ab dem 01.01.2020 gibt es natürlich wieder eine Reihe von Gesetzesänderungen, ein paar habe ich hier herausgepickt:
Stundenlohn bei kurzfristig Beschäftigten
Viele Veranstalter haben bei einer Veranstaltung erhöhten Bedarf an Mitarbeitern. Eines der möglichen Beschäftigungsmodelle ist dabei die sog. kurzfristige Beschäftigung.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt gemäß § 40a Abs. 1 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
- die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
Ab dem 01.01.2020 wird der Höchstbetrag von 72 Euro je Arbeitstag auf 120 Euro angehoben (bei einem Arbeitstag von 8 Stunden ergeben sich somit 15 Euro pro Stunde, weshalb auch § 40a Abs. 4 EStG angepasst wird).
Übrigens: Die Thematik der nur vorübergehenden Beschäftigungen wird auch in einem Vortrag auf unseren 1. Karlsruher Eventrecht-Tagen behandelt.
Kleinunternehmerregelung
Diese Regelung aus dem Umsatzsteuerrecht kann vor allem für Existenzgründer oder Nebenberufler interessant sein – jedenfalls dann, wenn die Investitionen nicht so hoch sind, dass der Vorsteuerabzug wichtig werden würde:
Für Kleinunternehmer gab es bisher im Umsatzsteuerrecht eine Grenze bei 17.500 Euro: Wer diese Grenze im vorangegangenen Jahr nicht übersteigt, ebenso im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erreicht, konnte die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen. Die Grenze wird ab dem 01.01.2000 von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben.
Bonpflicht
Ab dem 01.01.2020 gibt es auch eine sog. Belegausgabepflicht – jedenfalls für den Unternehmer mit Bargeldgeschäften, der seine Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst:
Bald ist es soweit: Die Belegausgabepflicht kommt, auch für Veranstalter!
Mindestlohn steigt
2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde (bisher 9,19 Euro).
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