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Zu wenig Geld und Ärger: Wann darf man kündigen?

Zu wenig Geld und Ärger: Wann darf man kündigen?

Von Thomas Waetke 6. Dezember 2021

Für seine Hochzeit hat der Bräutigam eine ihm bekannte Fotografin beauftragt, Fotos von der Hochzeit zu machen. Beide einigten sich auf ein kleines Honorar von 250 Euro. Auf der Hochzeit kam es zum Streit zwischen den beiden: Sie durfte offenbar keine Pause machen, sollte nicht am Buffet mitessen dürfen, und empfand die Bezahlung als zu gering. Die Folge: Aus Ärger löschte sie alle Fotos.

Derlei Konstellationen gibt es öfter, wenn auch in anderer Besetzung. Ich höre aber oft von Mandanten, dass sie mehr leisten würden als vereinbart, und ihnen dann dafür die Wertschätzung des Kunden fehle, wenn er sich bspw. an einem unbedeutenden Fehler aufhängen würde.

Beleuchten wir das mal von der rechtlichen Seite:

Der Preis

Wenn sich ein Kaufmann auf einen Preis einlässt, dann muss er damit klarkommen (es gibt Ausnahmen beim Urheber, dazu später). Eine geringe Vergütung ist für sich alleine gesehen also kein Argument.

Zusätzliche Arbeiten

Wenn ein Dienstleister mehr leistet als vereinbart, dann muss man bspw. unterscheiden:

  • War die Mehrleistung notwendig, um die vereinbarte Leistung überhaupt erbringen zu können? Wenn ja, hätte der Dienstleister das voraussehen können/müssen? Denn dann geht das ohnehin meist auf seine Kappe.
  • Oder beruht die Mehrleistung auf einem Wunsch des Kunden, und war diese Mehrleistung nicht notwendig? Dann hat er grundsätzlich einen Anspruch auf die zusätzliche Vergütung – jedenfalls dann, solange nicht der Eindruck erweckt wurde, derlei Leistungen seien noch von der vereinbarten Vergütung abgedeckt (das ist oft bei Pauschalen ein Problem).

Umso wichtiger ist für den Auftragnehmer, von Anfang an seinen Auftrag klar abzugrenzen. Hierbei steht er oftmals vor dem Problem, dass sein Kunde nicht über die gleiche Expertise verfügt wie er selbst. Das bedeutet, dass er seinen Kunden noch intensiver klar machen muss, wo die Grenzen der vereinbarten Leistungen liegen = was der Kunde erwarten darf, und was nicht.

Man kann sich grob merken:

  • Je spezialisierter der Auftragnehmer, desto mehr muss er seinen Kunden über den Auftragsrahmen aufklären. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer mit seinem Full-Service o.Ä. wirbt.
  • Je weniger erfahren der Auftraggeber, desto mehr kann er vom Auftragnehmer erwarten, dass dieser ihn auf ggf. nicht im Auftrag enthaltene Arbeiten hinweist.
  • Je mehr Pauschalpreise vereinbart werden, desto mehr muss der Auftragnehmer deutlich machen, welche Leistungen von der Pauschale nicht abgedeckt sind.

Oftmals versucht ein Dienstleister in seinen AGB zu regeln, dass er Mehrarbeit vergütet bekommt. Solche Regelungen sind aber nicht automatisch wirksam, nur weil der Kunde sie unterschreibt. Denn die Mehrarbeit könnte ja darauf beruhen, dass der Auftragnehmer vorher verschweigt, was alles notwendig werden wird, dementsprechend weniger Leistung zu einem günstigeren Preis anbietet, um an den Auftrag zu kommen.

AGB-Check

Unschöne Begleitumstände

Irgendwann ärgert sich der Auftragnehmer ggf. darüber, dass das vom Kunden zur Verfügung gestellt Essen nicht schmeckt, dass die Arbeitsbedingungen nicht optimal sind usw. In meinem eingangs geschilderten Hochzeitsfall soll der Bräutigam der Fotografin sogar verboten haben, eine Pause zu machen.

Relevanz für den Vertrag

Wieviel “Kleinigkeiten” müssen zusammen kommen, bis man den Vertrag “fristlos” kündigen darf? Da gibt es keine festen Grenzen, es kommt immer auf den Einzelfall an. Klar ist, dass man wegen wirklicher Kleinigkeiten nicht einfach so einen Vertrag platzen lassen darf. In dem eingangs beschrieben Hochzeitsfall bspw. behauptete die Fotografin, sie habe keine Pausen machen dürfen, sie habe nichts zu essen bekommen und das Honorar sei zu niedrig. Letzteres spielt ohnehin keine Rolle, denn sie war ja anfangs damit einverstanden.

Auch der Umstand, dass sie nicht am Buffet hatte mitessen dürfen, ist nicht derart gravierend, den Vertrag zu kündigen (= die Fotos zu löschen). Und wenn der Auftraggeber meint, anweisen zu dürfen, dass man keine Pause machen dürfe, mag das ein Grund für Schmerzensgeld oder eine Anzeige wegen Scheinselbständigkeit sein – aber wohl nicht, um die Fotos zu löschen.

In einem Vertrag gibt es Haupt- und Nebenpflichten. Werden zentrale Pflichten = Hauptpflichten verletzt, gibt das oftmals den Grund für eine außerordentliche Kündigung. Bei verletzten Nebenpflichten (wozu bspw. auch Treue- oder Sorgfaltspflichten gehören) muss schon etwas mehr passieren, z.B. Drohungen, quasi nötigende Erschwerung der Leistungserbringung usw. Eine vorzeitige Beendigung ist quasi nur die ultima ratio: wenn nichts anderes mehr hilft, und die weitere Zusammenarbeit unter Abwägung aller Interessen auch nicht mehr zumutbar ist.

Und im eingangs geschilderten Hochzeitsfall wäre dem so, wenn man sich die Abwägung der beidseitigen Interessen anschaut:

  • Hochzeitspaar möchte Erinnerungs-Fotos vom schönsten Tag ihres Lebens.
  • Fotografin möchte eine Pause machen und etwas Essen bekommen.

Da dürfte die Abwägung doch recht deutlich zu Gunsten des Hochzeitspaares ausfallen.

Beweislast

Wer derlei widrige Umstände behauptet, muss sie beweisen können. Gerade mündliche Äußerungen des Kunden dürften selten zu beweisen sein. Auch Gefühle und Emotionen sind selten beweisbar (“Er hat mich unter Druck gesetzt”). Ich kann an der Stelle nur empfehlen, vorsichtshalber alles aufzuschreiben: Wer, wann, was, wo? Und zwar so präzise wie irgendwie möglich. Denn wenn der Streit eskaliert und die Sache bei Gericht landet, kann es sein, dass man erst Monate oder Jahre später eine Aussage macht – wer erinnert sich dann noch an ggf. wichtige Details, wenn man es sich nicht aufgeschrieben hat?

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):