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Zu krank für die Arbeit: Fit für das Konzert?

Von Thomas Waetke 21. März 2012

Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat ein singender Telekombeamter eine Schlappe einstecken müssen:

Er ist seit mehreren Jahren krankgeschrieben. Sein Arbeitgeber, die Telekom, entdeckte ihn aber auf einem Foto gemeinsam mit Jürgen Drews. Recherchen ergaben, dass der krankgeschriebene Mitarbeiter während der Krankenzeit mehrmals auf der Bühne stand, und auch noch ein IT-Unternehmen führte.

Die Telekom beorderte den Kranken wieder zurück an den Arbeitsplatz, der aber klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass der Sänger wieder arbeiten müsse: Wer auf der Bühne Konzerte geben kann, kann auch arbeiten.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:

Wer sich krankschreiben lässt, muss nicht die ganze Zeit im Bett liegen. Der Krankgeschriebene darf grundsätzlich alles tun, solange er seine Gesundung nicht gefährdet. Wer bspw. mit einem gebrochenen Arm krankgeschrieben ist, darf trotzdem einen Spaziergang unternehmen.

Allerdings darf die Krankheit natürlich nicht vorgeschoben werden, um an einem Sportwettkampf oder einem Konzert teilzunehmen.

In Karlsruhe bspw. meldete sich ein Mitarbeiter eines Krankenhauses krank, und war dann wenige Tage später auf der Titelseite der Zeitung zu sehen: Gewinner eines Radsport-Wettbewerbes. Den Wettbewerb hat er zwar gewonnen, seinen Job aber verloren, da der Arbeitgeber natürlich auch die Zeitung gelesen hatte.

Gleiches kann auch dem Konzertgänger passieren. Wer sich wegen Grippe krankmeldet und am Abend auf einem Rockkonzert hüpfend und schwitzend gesehen wird, darf zum Arbeitsamt hüpfen.

Übrigens: Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfalle nur dann einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitslohns, wenn er unverschuldet krank geworden ist (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Erkrankt der Arbeitnehmer schuldhaft oder auch bspw. bei Ausübung von Risikosportarten, dann muss er zwar nicht zur Arbeit erscheinen, hat aber auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck