Zu früh abgesagt? Juristische Argumente für die unterschiedlichen Zeitpunkte
Von Thomas Waetke 14. April 2020Seit nunmehr 4 Wochen, also seit Freitag, den 13. März, hat es landesweite Verbote von Veranstaltungen gegeben.
In den vielen Beratungen der letzten Wochen haben sich vor allem 4 Varianten gezeigt, je nachdem, wann die Absage erfolgt ist und wann die Veranstaltung gewesen wäre:
- Variante 1: Absage vorher, Veranstaltung innerhalb der Verbotszeit.
- Variante 2: Absage und Veranstaltung innerhalb der Verbotszeit.
- Variante 3: Absage innerhalb, Veranstaltung außerhalb der Verbotszeit.
- Variante 4: Absage und Veranstaltung außerhalb der Verbotszeit.
Einigermaßen “einfach” ist nur die Variante 2, also wenn sowohl die Absage als auch der geplante Veranstaltungstermin in die Zeit eines staatlichen Verbots fallen. In diesen Fällen kann man von Höhere Gewalt sprechen – d.h. betroffen sind dann alle vertraglich geschuldeten Leistungen, deren Ausführung durch das Verbot unmöglich geworden sind.
Juristisch schon deutlich komplizierter wird es, wenn die Absage der Veranstaltung vor einem staatlichen Verbot erfolgt ist und/oder der Veranstaltungstermin nicht innerhalb eines (aktuellen) Verbots liegt.
Für die Varianten 1, 3 und 4 gibt es verschiedene denkbare Argumentationswege:
1.) Höhere Gewalt
Die Höhere Gewalt muss nicht nur das staatliche Verbot der Veranstaltung sein, sondern könnte auch ganz allgemein die Pandemie an sich sein. Die Weltgesundheitsorganisation hat eine weltweite Coronavirus-Pandemie am 11.03.2020 ausgerufen, und zuvor bahnte sich das Problem bereits an. Derzeit ist aus der Fachwelt bekannt, dass der Virus nicht in den kommenden Tagen oder Wochen verschwinden wird, ja wahrscheinlich für immer bleiben wird. Und solange kein wirksamer massentauglicher Impfstoff oder Medikament gefunden ist, kann auch ein staatliches Verbot jederzeit wieder kommen. Es kann auch sein, dass die Gerichte quasi die Phase an sich als Höhere Gewalt einstufen, also gar nicht nur auf das ausdrückliche Verbot abstellen. Das werden letztlich die Gerichte entscheiden müssen, wobei eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erst in einigen Jahren erfolgen würde.
2.) Wegfall der Geschäftsgrundlage
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Das ist die Regelung in § 313 BGB.
Das Ergebnis ist – anders als bei der Höheren Gewalt – allerdings nicht die Rückabwicklung des Vertrages, sondern ein Anspruch gegen den anderen Vertragspartner auf Anpassung des Vertrages. D.h., dass bspw. der Vergütungsanspruch angepasst werden kann auf einer Range von 100 % bis 0 %, abhängig vom Einzelfall.
Wichtig ist dabei aber, dass bspw. die verbotene oder gefährdete Veranstaltung auch zur “Geschäftsgrundlage” geworden ist. Wusste also der andere Vertragspartner gar nichts von der Veranstaltung, scheidet § 313 BGB grundsätzlich aus.
3.) Vertragliche Nebenpflicht
Aus § 241 Absatz 2 BGB kann sich eine vertragliche Nebenpflicht für eine Absage aus Vorsichtsgründen ergeben.
Alle 3 Wege sind für die Varianten 1, 3 und 4 gut denkbar.
Das bedeutet:
Nur, weil kein staatliches Verbot besteht, heißt das noch lange nicht, dass bspw. der Mieter einer Location eine Stornogebühr bezahlen müsste.
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