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Zu bestimmend oder zu nett = rechtlich oft unwirksam

Zu bestimmend oder zu nett = rechtlich oft unwirksam

Von Thomas Waetke 29. März 2019

Jeder weiß, dass ein falsches Wort zur falschen Zeit böse enden kann. Das gilt auch im geschäftlichen Bereich: Auch hier kann ein fehlendes oder falsches Wort zu Problemen führen.

Bestimmender Charakter?

Ein aktuelles Beispiel ist die Mitteilung gemäß Art. 13 DSGVO an den Betroffenen, oft genannt Datenschutzhinweis, Datenschutzerklärung, oder auch Datenschutzrichtlinie.

Das Kammergericht Berlin (das entspricht einem Oberlandesgericht) hatte in einem Fall gegen Apple entschieden, dass (u.a.) das Wort „Richtlinie“ in “Datenschutzrichtlinie aus der Perspektive des Betroffenen einen solch bestimmenden Charakter haben kann, dass der Betroffene darin nicht nur eine reine Information (wie es ja sein soll), sondern eine vertragliche Regelung erblicken könnte. Das Gericht wendete daher für die Prüfung, ob die „Datenschutzrichtlinie“ wirksam war, das strenge AGB-Recht an.

Und im AGB-Recht werden Klauseln daran gemessen, ob sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Dann sind sie unwirksam.

Brutto oder netto?

Oftmals gibt es auch Streit darüber, ob eine Preisangabe mit oder ohne Umsatzsteuer gemeint ist. Bei Verbrauchern (B2C) ist das recht einfach, da hier Preise immer Bruttopreise sein müssen.

Im B2B-Verkehr ist das etwas problematischer: Wenn die Frage nicht ausdrücklich und deutlich in den AGB geregelt ist, dann geht man landläufig immer von einer Netto-Angabe aus. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof einmal entschieden, dass selbst im kaufmännischen Verkehr eine Preisangabe ohne Angabe zur Umsatzsteuer auch ein Bruttopreis sein kann: Nämlich dann, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Netto-Preisangabe Handelsbrauch bzw. Verkehrssitte sei. Allerdings reicht es nicht aus, dass bspw. in einer Umfrage der “überwiegende” Teil der Befragten eine Nettopreisangabe vermutet, da ein “Handelsbrauch” nur bejaht werden kann, wenn er auf einer gleichmäßigen und einheitlichen Übung beruht.

Daher sollte man vorsichtshalber stets ausdrücklich klarstellen, ob die Preisangabe netto oder brutto gemeint ist.

Können, sollen, müssen?

Es wird niemanden sonderlich überraschen, dass es zwischen “können”, “sollen” und “müssen” Unterschiede gibt. Ich möchte den Punkt aber aufgreifen, um deutlich zu machen, dass Rechts-Texte nicht im Marketing-Sprech formuliert werden sollten. Sie sollen nicht “nett” sein, sondern klar und eindeutig. Wer sich nicht klar ausdrückt, sondern nett, riskiert Missverständnisse.

Ein klassisches Beispiel dafür ist auch die Formulierung in Einwilligungstexten, dass der Betroffene “Informationen zu Veranstaltungen” erhalte werde… gemeint ist aber letztlich, dass er mit Werbung zugespammt werden wird. Und schon kann die Einwilligung mangels Deutlichkeit unwirksam sein.

Ebenso müssen Gefahrenhinweise deutlich sein, um ausreichend zu sein. Wenn Lebensgefahr besteht, muss das klar gemacht werden: Denn der Teilnehmer bzw. Betroffene soll anhand der Information entscheiden können, ob er das Risiko eingehen möchte. Wenn man aber als Veranstalter den Gefahrenhinweis zu sehr verwässert, um keine Angst zu verbreiten, dann verfehlt der Gefahrenhinweis ggf. sein Ziel: Und der Gefahrenhinweis bringt keine Haftungserleichterung.

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