Ein 44-jähriger Mann wollte mit seiner deutlich jüngeren Freundin eine Techno-Party besuchen – und wurde vom Türsteher abgewiesen mit dem Hinweis, er sei zu alt.
Er klagte wegen (Alters-)Diskriminierung, und verlor nun. Das Amtsgericht München vertrat die Meinung:
“Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hängt damit entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab.”
und:
“Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungenen Abend zu gestalten, vernünftig, um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden.”
Tatsächlich ist Alter ein Diskriminierungsgrund, d.h. wegen Alter darf niemand anders behandelt werden (§ 1 AGG).
Eine Diskriminierung ist aber zulässig, wenn sie sachlich begründet ist (§ 20 AGG). Und hierauf stützt sich das Gericht: Bei einer Techno-Party könne ein Veranstalter das Recht haben, dass nur junges Publikum zusammen feiert… ich finde das durchaus grenzwertig, und tatsächlich will der abgewiesene Gast die Rechtsfrage wohl vom Bundesgerichtshof klären lassen.
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