Ein 44-jähriger Anwalt wollte mit zwei Freunden auf eine Techno-Veranstaltung gehen und wurde am Einlass aufgrund seines Alters abgewiesen: Die Veranstaltung sei für jüngere Leute gedacht, er würde altersbedingt also nicht “passen”.
Das wiederum passte dem Anwalt nicht und er verklagt den Veranstalter auf Unterlassung und Schadenersatz wegen Diskriminierung. Vor dem Amtsgericht München und dem Landgericht München scheiterte er damit bereits, nun ist die Sache vor dem Bundesgerichtshof gelandet, der bei seiner heutigen Entscheidung eines aus meiner Sicht etwas fragwürdigen Lösungsweg gegangen ist.
Die gesetzliche Grundlage ist das AGG, das sog. Antidiskriminierungsgesetz. Dort wird u.a. das Alter genannt, nach dem eine Person nicht diskriminiert werden darf. Das AGG bezieht sich hauptsächlich auf das Arbeitsverhältnis: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht diskriminieren.
Veranstaltungen = Massengschäfte?
Allerdings erstreckt sich das AGG auch allgemein auf zivilrechtliche Verträge – jedenfalls dann, wenn es sich um Massengeschäfte handelt (§ 19 AGG). Das Massengeschäft definiert man so:
“Hierunter sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Das ist der Fall, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Hingegen liegt ein Ansehen der Person vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach Würdigung des Vertragspartners trifft. Ob persönliche Merkmale typischerweise eine Rolle spielen, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise, bei der auf die für vergleichbare Schuldverhältnisse herausgebildete Verkehrssitte abzustellen ist”, so der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hat nun den Willen bzw. das Konzept des Veranstalters als maßgeblichen Faktor herangezogen, ob das AGG die die fragliche Veranstaltung überhaupt anwendbar ist. Bisher hatten man das “Massengeschäft” bejaht, sobald viele Besucher anwesend waren. In einem zweiten Schritt hatte man dann geprüft, ob es eine sachliche Rechtsfertigung für die Diskriminierung gibt (siehe § 20 AGG).
Jetzt hat der BGH einen anderen Lösungsweg beschritten: Er schaut schon etwas genauer hin bei de Frage, ob die Veranstaltung überhaupt ein “Massengeschäft” ist. Dabei unterscheidet er zwischen Konzerten, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen einerseits, und Party-Events andererseits:
Massengeschäft ja = AGG anwendbar
Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Massengeschäft da dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird; es sei den Veranstaltern nicht wichtig, wer die Leistungen konsumiere, was man auch an einem Vorverkauf erkenne, bei dem gar keine Auswahl erfolgen könne.
Massengeschäft nein = AGG nicht anwendbar
Anders bei einem Party-Event. Hier meint der BGH, dass diese Veranstaltungen auch durch die Interaktion der Besucher geprägt werden, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommen kann. Hieran könne der Veranstalter auch ein anerkennenswertes Interesse haben. Es sei hinzunehmen, wenn der Veranstalter für seine Veranstaltung persönliche Merkmale der Zielgruppe definiere.
In dem Prozess ging es um eine Technoveranstaltung, also ein “Party-Event”. D.h. billigt dem Veranstalter die Entscheidung zu, mit der Veranstaltung gar nicht erst unter das AGG zu fallen.
Weg frei für die Diskriminierung?
Natürlich ist auch dem Bundesgerichtshof nicht verborgen geblieben, dass er damit den Weg frei machen würde für jede Art von Diskriminierung, wenn diese Differenzierung bei jedem Diskriminierungsmerkmal gleichermaßen gelten würde.
In dem Prozess ging es um das Alter. Bei den Diskriminierungsgründen “Rasse oder ethnische Herkunft”, “Religion oder Weltanschauung” dürfte der BGH es dem Veranstalter nicht so leicht machen. Hier ist davon auszugehen, dass diese Diskriminierungsgründe nicht über den Anwendungsbereich des AGG, sondern über die Frage der Rechtfertigung (siehe § 20 AGG) zu lösen sind.
Fraglich ist, wie es bei den Diskriminierungsgründen “Geschlecht”, “Behinderung” und “sexuelle Identität” zu handhaben ist. Sobald der Bundesgerichtshof die ausführlichen Entscheidungsgründe zu seinem Party-Event-Urteil veröffentlicht, berichte ich weiter – bestenfalls hat der Bundesgerichtshof sich zu diesen Diskriminierungsgründen geäußert.
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