Das Thema Scheinselbständigkeit kommt immer wieder auf… und ist insbesondere für den Auftraggeber ein nicht unerhebliches Risiko.
Ein Indiz (von mehreren) für Scheinselbständigkeit kann dabei die zeitliche Verfügbarkeit sein: Finden sich schon im Vertrag Regelungen, dass der Auftraggeber Einfluss auf die zeitliche Strukturierung des Tages nehmen kann, dann sollten die Alarmglocken losgehen. Je weniger Freiheiten der Auftragnehmer hat, desto eher spricht das für Scheinselbständigkeit.
Allein schon der Umstand, wenn der Auftraggeber “nur” die Anfangs- und Endzeit vorgibt, kann aufhorchen lassen. Allerdings gibt es “natürliche” Beschränkungen, bspw. weil die Veranstaltung eben irgendwann zu einem fixen Zeitpunkt beginnt, oder die Location nur zu einem bestimmten Zeitpunkt betreten werden kann.
Solcherlei Vorgaben sind nicht problematisch, wenn sie eben auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber nicht sonderlich beeinflussen kann. Aber wenn es eigentlich egal ist, wann der Auftragnehmer seine Leistungen ausführt, dann sollte der Auftraggeber tunlichst keine Vorgaben machen. Kritisch kann es werden, wenn der Auftragnehmer aber in einem Zeitkorsett steckt, in dem er keinerlei zeitliche Freiheiten mehr hat. In einem solchen Fall steigt das Risiko merklich an.
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