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Zahlungen an KG nicht KSK-abgabepflichtig

Zahlungen an KG nicht KSK-abgabepflichtig

Von Thomas Waetke 7. Oktober 2010

Das Bundessozialgericht (kurz: BSG) hat jüngst entschieden, dass Zahlungen eines Eigenwerbers an eine KG (= Kommanditgesellschaft) nicht künstlersozialabgabepflichtig sind.

Zur Begründung führte das BSG aus, dass der Kommanditist (auf den maßgeblich abzustellen ist) nicht “selbständig” im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sei. Die Haftung der Gesellschafter sei beschränkt, weshalb die KG nicht mit der GbR, sondern eher mit der GmbH vergleichbar sei; wenn eine GmbH beauftragt wird, sind Zahlungen an diese auch nicht KSK-abgabepflichtig.

Soweit somit abgabepflichtige Unternehmen Entgeltzahlungen an Kommanditgesellschaften an die KSK gemeldet und auf diese Entgelte Künstlersozialabgaben gezahlt haben, kann gegenüber der Künstlersozialkasse ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Künstlersozialabgaben gestellt werden, sofern noch keine Verjährung eingetreten ist. Hierauf weist die KSK in ihrer Mitteilung vom 20.09.2010.

Zuvor war die Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte hierzu unterschiedlich. Nunmehr liegt eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, die damit auch abschließend beantwortet ist.

Zur Erläuterung:

Wenn ein abgabepflichtiges Unternehmen einen selbständigen Künstler oder Publizisten beauftragt, muss es Künstlersozialabgaben bezahlen. Diese errechnen sich nach einem bestimmten Prozentsatz aus der an den Selbständigen bezahlten Vergütung. Damit soll dem Selbständigen eine Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gewährt werden. Die KSK ist im Übrigen auch dann zu zahlen, wenn der beauftragte selbständige Künstler aus dem Ausland kommt; es kommt nämlich nur darauf an, dass…

  • der Künstler oder Publizist selbständig ist,
  • das Unternehmen abgabepflichtig ist und
  • die Verwertung in Deutschland öffentlich stattfindet.

Es kommt für die Abgabepflicht u.a. darauf an, wer der Auftragnehmer ist:

  • Wenn eine “Werbeangentur GmbH” beauftragt wird, so muss der Auftraggeber auf diese Zahlungen keine KSK abführen: Der in der GmbH angestellte Künstler (z.B. Werbegraphiker) ist ja angestellt und unterliegt somit als Arbeitnehmer der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Er braucht also keine zusätzliche KSK.
  • Bei einer GbR als Werbeagentur (= Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist das anders: Hier sind ja die (mindestens) zwei Gesellschaft selbständig, also sind auf die Zahlungen an die GbR KSK-Abgaben zu zahlen.
  • Bei der KG eben war dies umstritten; bisher hatte die Künstlersozialkasse auch Zahlungen an eine “Werbeagentur KG” der Abgabepflicht unterworfen. Nach dem Urteil des BSG erstattet die KSK diese im Nachhinein zu Unrecht erhobenen Abgaben wieder zurück, sofern sie noch nicht verjährt sind.

Zur Kommanditgesellschaft:

Die KG besteht aus zwei Gesellschaftern.

  1. Einmal ist da der Komplementär: Er haftet voll mit seinem Vermögen.
  2. Dann gibt es den Kommanditisten: Er haftet nur mit seiner Einlage; hat er sie erbracht und ist sie aufgebraucht, haftet er nicht mehr.

Natürlich kann es mehrere Komplementäre oder Kommanditisten in einer KG geben, mindestens aber einen.

Da der Komplementär voll haftet, hat man irgendwann die GmbH & Co KG entwickelt: Bei dieser Gesellschaftsform handelt es sich auch um eine KG. Es gibt auch einen (oder mehrere) Kommanditisten, und einen (diesmal speziellen) Komplementär: Dieser ist nun keine Privatperson mehr, sondern eine GmbH. Da die GmbH aber selbst auch nur als Kapitalgesellschaft mit ihrem Kapital haftet, ist im Ergebnis die Haftung der GmbH & Co. KG wieder beschränkt.

 

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