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Wirtschaftsminister ruft Alarmstufe aus: Auswirkungen für Veranstaltungen?

Wirtschaftsminister ruft Alarmstufe aus: Auswirkungen für Veranstaltungen?

Von Thomas Waetke 23. Juni 2022

Bundeswirtschaftsminister Habeck hat am 23.06.2022 die zweite von drei Eskalationsstufen des Notfallplans Gas ausgerufen, die sog. Alarmstufe. “Es liegt eine Störung der Gasversorgung vor, daher ist dieser Schritt erforderlich. Wir sind gehalten, die Gasverbräuche zu reduzieren, um für den Winter vorbereitet zu sein”, so der Minister auf einer Pressekonferenz.

Die Alarmstufe hat zunächst die Folge, dass Kohlekraftwerke wieder hochgefahren werden, um den Mangel an Gas auszugleichen. Zudem ist die Alarmstufe auch die Grundlage dafür, dass die Gasversorger die steigenden Kosten unmittelbar an ihre Kunden weitergeben bzw. die Preise angemessen anpassen dürfen. Allerdings hat die Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass diese Preisanpassungsklausel “noch nicht aktiviert” werde, da zuvor noch formal eine “erhebliche Reduzierung der Gastimportmengen” festgestellt werden müsse.

Sollte Russland die Gaslieferungen weiter reduzieren oder ein Gasembargo in Kraft treten, wird vermutlich die sog. Notfallstufe ausgerufen werden. Diese hätte dann zur Folge, dass die Bundesnetzagentur zuteilt, wer noch wieviel Gas bekommt. Dabei haben private Haushalte grundsätzlich Vorrang, ebenso geschützte Bereiche wie Krankenhäuser und Sicherheit, die Wirtschaft aber muss dann mit Kürzungen rechnen. Sollte dieser Fall eintreten, können wir uns denken, was passiert, und bspw. Veranstaltungsstätten müssen damit rechnen, dass ihr Betrieb eingeschränkt oder gar eingestellt werden muss.

Sollte dieser Fall tatsächlich eintreten, werden Veranstalter, Vermieter und Dienstleister ähnliche Schwierigkeiten haben wire bei pandemiebedingten Absagen: Liegt Höhere Gewalt vor, wenn eine Veranstaltung abgesagt werden muss, weil bspw. die Heizung in der Veranstaltungsstätte mangels Gas nicht betrieben werden kann? Vieles wird dabei davon abhängen, ob es hoheitliche Untersagungen von Veranstaltungen zum Zwecke des Energiesparens gibt, was ich derzeit aber nicht glaube: Denn das würde die rechtliche Beurteilung einfacher machen.

Schwierig könnte es aber werden, wenn dem Betreiber der Veranstaltungsstätte lediglich mitgeteilt würde, dass er kein Gas mehr bekommt, und deshalb Heizung und/oder Lüftung womöglich nicht funktionieren könnten. Je nach Außentemperatur könnte dann die Diskussion losgehen, ob die Nutzung der Veranstaltungsstätte als solche trotzdem noch möglich ist: Inwieweit ist also eine Lüftung bzw. eine Heizung wesentlich für die Vertragserfüllung? Mit Blick auf die Lüftung könnte das ggf. relevant werden, wenn eine Frischluftzufuhr Teil des Hygienekonzepts in der Pandemie ist.

Anders gefragt: Inwieweit ist dem Mieter bzw. Veranstalter die Nutzung der Veranstaltungsstätte auch ohne Lüftung oder Heizung zumutbar? Oder noch zumutbar, wenn aber im Gegenzug die Preise erheblich steigen?

Idealerweise haben das die Vertragspartner vorab im Vertrag bereits geregelt, so spart man sich Unsicherheit und Streit.

AGB-Check

Wenn das nicht geregelt wurde? Es bleibt immer (was auch empfehlenswert ist) eine einvernehmliche Lösung, bspw. eine Verlegung des Termins. Ich fürchte aber, dass durch die pandemiebedingte Verknappung der Spielraum für viele Akteure geringer geworden ist. Wie könnte man die Situation als rechtlich lösen, wenn nichts vereinbart ist?

Maßgeblich dürfte sein, wie wesentlich gasbetriebene Anlagen, die ggf. abgeschaltet werden müssen, für den Betrieb der Veranstaltungsstätte? Je mehr man hier eine Wesentlichkeit bejaht, desto eher wird man auch eine Unmöglichkeit der Überlassung bejahen können. Dann kommt womöglich die Höhere Gewalt ins Spiel, jedenfalls im Vertrag zwischen Vermieter und Mieter. Die gesetzlich geregelte Folge wäre dann, dass der Mieter keine Miete bezahlen muss, bzw. bereits geleistete Vorauszahlungen wieder erstattet verlangen kann.

Was ist dann aber im Vertragsverhältnis zwischen bspw. dem Personaldienstleister und dem Veranstalter? Denn die Leistung des Personaldienstleisters kann ja auch erbracht werden, wenn die Location nicht an den Veranstalter überlassen werden kann. Hier können wir Parallelen ziehen zu den ersten Urteilen des Bundesgerichtshofes zur Pandemie: In diesen Vertragsverhältnissen, in denen die Leistung noch möglich, wenn auch ggf. sinnlos wird, greift die Höhere Gewalt nicht; diese lösen wir dann über § 313 BGB, also den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Folge dort: Der Vergütungsanspruch ist je nach Umständen des Einzelfalls angemessen anzupassen (siehe meinen Beitrag dazu hier).

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre AGB bzw. Vertragsvorlagen geeignete und wirksame Klauseln enthält?

Dann: Nutzen Sie unseren AGB-Check!

Sie haben keine Klauseln in Ihren AGB oder Verträgen zur Thematik Ausfall, Absage, Preiserhöhung usw.?

Dann: Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de oder nutzen unser Formular, wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot!

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