In so manchen Bundesländern werden Weihnachtsmärkte abgesagt, in Bayern und Sachsen sogar landesweit über die jeweilige Landesverordnung. Es fällt auf, dass die Verbote nur bis Mitte Dezember befristet sind – und das hat einen Grund, der noch zu Problemen auch bei anderen Großveranstaltungen führen dürfte:
Die neue Ampel-Koalition hat sich mit ihrem Plan durchgesetzt, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 IfSchG nicht zu verlängern, sondern zum 25.11.2021 auslaufen zu lassen.
Bis dahin konnten die Bundesländer verhältnismäßig individuell auf einen Strauß von Maßnahmen zugreifen. Hier für gibt es in § 28a Absatz 9 IfSchG eine Übergangsfrist bis 15.12.2021, wenn das Bundesland bereits vor dem 25.11.2021 die “alten” Maßnahmen bereits ergriffen hat. Bayern und Sachsen haben dies mit einem sehr weitgehenden Veranstaltungsverbot getan.
Neu: § 28a Absatz 7
Mit dem neuen § 28a Absatz 7 IfSchG hat die Ampel-Koalition einen neuen, verkleinerten “Instrumentenkasten” bereitgestellt. Die Bundesländer können notfalls durch einen Beschluss ihres Landtages weitergehende Eingriffsbefugnisse schaffen (siehe § 28a Absatz 8 IfSchG) – insgesamt aber bleibt die Auswahl der Maßnahmen hinter dem früheren § 28a Absatz 1 IfSchG zurück.
So ist bspw. die generelle Untersagung jeglicher Veranstaltungen nicht mehr möglich – sofern das Land eine solche nicht bereits vor dem 25.11.2021 angeordnet und bis 15.12.2021 befristet hat. Dies gilt auch für die „Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen“ sowie die „Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel“.
Haben Veranstalter nun die Sicherheit, dass zumindest ab dem 15.12.2021 ein Veranstaltungsverbot nicht mehr möglich wäre?
Der neue Instrumentenkasten in § 28a Absatz 7 gibt das nicht her.
Über § 28a Absatz 8 IfSchG können die Landtage den früheren umfangreichen Instrumentenkasten u.a. des § 28a Absatz 1 wieder öffnen – allerdings mit der Einschränkung, dass “die Untersagung von Veranstaltungen” auch dann nicht mehr möglich ist (siehe § 28a Absatz 8 Nr. 3 IfSchG).
In der Rechtswissenschaft wird diskutiert, ob § 28a Absatz 1 Nr. 5 IfSchG (Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen) von § 28a Absatz 8 Nr. 3 IfSchG (die Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften) auch erfasst ist. Meiner Meinung ist das so, denn “Veranstaltungen” im Ausschlusskatalog des § 28a Absatz 8 IfSchG sind ersichtlich nicht begrenzt worden; hätte der Gesetzgeber hier bestimmte Arten von Veranstaltungen ausnehmen wollen, hätte er dies tun können – wie er es in § 28a Absatz 1 Nr. 5 bis 7 IfSchG auch getan hat.
Eine Sicherheit wird es ohnehin nicht geben. Denn der Bundestag kann grundsätzlich jederzeit das Infektionsschutzgesetz wieder ändern. Außerdem können die Länder die nach § 28a Absatz 7 möglichen Beschränkungen so streng zurren, dass sich Veranstaltungen schlicht nicht mehr lohnen werden.
Dann können sich aber ggf. Ansatzpunkte für Veranstalter geben, sich dagegen zu wehren: Denn das erklärte Ziel des neuen IfSchG scheint es ja zu sein, dass Veranstaltungen nicht per se verboten werden dürfen – dann darf man dieses erklärte Ziel aber nicht dadurch erreichen, dass die anderen Maßnahmen so hochgeschraubt werden, dass der gewollte Ausschluss von Verboten durch die Hintertür doch wieder reinkommt.
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