Seit März 2020 sind eine Vielzahl von Veranstaltung der Pandemie zum Opfer gefallen. Viele Veranstalter sahen sich gezwungen, geschlossene Verträge rückabzuwickeln und Ticketeinnahmen zurückzuzahlen, und kamen dadurch schnell in finanzielle Nöte. Um dies abzufedern, hatte die Bundesregierung eine Reihe von Gesetzesänderungen eingeführt – u.a. die sog. Gutscheinlösung: Wenn die Tickets vor dem 08.03.2020 verkauft wurden und die (Freizeit-)Veranstaltung abgesagt werden musste, konnte der Veranstalter einen Gutschein ausstellen. Für viele Ticketkäufer war das misslich: Sie hatten keine Veranstaltung, und kein Geld.
Seit Januar 2022 muss der Veranstalter zwar das Geld auszahlen, wenn der Gutschein nicht zwischenzeitlich eingelöst wurde. Dennoch liegt beim Europäischen Gerichtshof noch ein Verfahren, in dem es um diese Gutscheinlösung geht. Eine Ticketkäuferin hatte vor dem Amtsgericht Bremen die Fa. Eventim verklagt, da Eventim nur einen Gutschein ausgestellt hatte. Die Ticketkäuferin argumentiert, dass sie wie üblich im Onlinekauf ein gesetzliches Widerrufsrecht habe, das die Gutscheinlösung verdränge. Eventim hält dagegen: Das Widerrufsrecht sei ausgeschlossen, da es sich um eine Freizeitveranstaltung handele (siehe § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB).
Die Streitfrage: Eventim ist nur der Ticketverkäufer, und eben nicht der Veranstalter der Freizeitveranstaltung. Darf sich Eventim dann überhaupt auf § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB berufen?
Das Amtsgericht Bremen glaubt: nein. Da der § 312g BGB und diese Rechtsfrage auf der EU-Verbraucherschutzrichtlinie basieren, und damit europäisches Recht betroffen ist, hat das Amtsgericht den Europäischen Gerichtshof angerufen. Nun muss dieser diese Frage EU-einheitlich entscheiden.
Das Urteil wird kaum Auswirkung auf die nicht mehr bestehende Gutscheinlösung haben. Wenn der EuGH aber der Auffassung des Amtsgericht Bremen folgt (= § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB ist nicht anwendbar und damit hätte der Ticketkäufer ein Widerrufsrecht), dann hätte dieses Urteil gravierende Auswirkungen auf alle Tickethändler.
Die Entscheidung des EuGH wird Ende März erwartet, selbstverständlich berichten wir darüber, sobald sie vorliegt!
UPDATE vom 31.03.2022: Das Urteil liegt vor, lesen Sie mehr in unserem aktuellen Beitrag dazu.
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