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Werbung mit Nachhaltigkeit

Werbung mit Nachhaltigkeit

Von Thomas Waetke 3. Februar 2022

Nachhaltigkeit ist ein großes Thema, mit dem sich auch die Veranstaltungsbranche immer intensiver auseinandersetzt, ja auseinandersetzen muss. Und gerade weil das Thema so wichtig ist, besteht auch die Gefahr von Missbrauch in Werbung und Marketing – “Greenwashing” hat seinen Weg auch in unsere Branche gefunden: Man behauptet, man tut so, aber im wesentlichen ändert man doch nichts.

In diesem Zusammenhang habe ich ein Urteil des Landgerichts Stuttgart gesehen, das von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine Investmentbank erstritten wurde. Diese warb mit einem grünen Fußabdruck, den ihre Kunden hinterlassen würden, wenn in bestimmte Produkte investiert würde und somit soundsoviel CO2 eingespart würden.

Das Gericht bemängelte dabei den Umgang mit Umweltschutzbegriffen: Wenn diese in der Werbung verwendet werden, sind an die Zulässigkeit der Nutzung in der Werbung besondere Anforderungen zu stellen. Ähnlich wie in der Gesundheitswerbung sei bei Werbung mit Umweltschutzbegriffen ein strenger Maßstab anzulegen, so das Landgericht Stuttgart: Wegen der weiterhin bestehenden Unklarheiten insbesondere über Bedeutung und Inhalt von Begriffen wie etwa “umweltfreundlich”, “umweltverträglich” oder “umweltschonend” ist eine unlautere Irreführungsgefahr besonders groß.

“Dieses Urteil (…) zeigt deutlich, dass Nachhaltigkeit eine reine Marketingstrategie ist, solange weder belastbare Methoden zur Wirkungsmessung bestehen noch gesetzliche Definitionen und Kennzeichnungen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden mit Werbeaussagen getäuscht“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Save the Date

Für die Werbung und das Marketing gilt allgemein:

  • Was man marketingtechnisch gerne als Botschaft transportieren würde, muss auch rechtskonform sein: Aussagen müssen richtig oder überprüfbar sein, oder erkennbar Satire oder erkennbare Übertreibungen enthalten.
  • Gibt es keine gesetzlichen oder allgemein anerkannte Definitionen, ist besondere Vorsicht geboten.

Aufpassen auch bei Zertifikaten!

Dies betrifft bspw. auch Werbung mit Zertifikaten oder Ausbildungstiteln: Wenn jemand schreibt “ich bin ausgebildete Veranstaltungskauffrau”, dann ist das verifizierbar: Und zwar nicht nur die Tatsache, dass sie die Prüfung absolviert hat, sondern auch welche Maßstäbe einer Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau zugrundeliegen. Schwieriger kann es hingegen werden, wenn bspw. mit einem Zertifikat geworben wird, das “nur” von einem Unternehmen ausgestellt bzw. verliehen wird, das sich das Zertifikat selbst ausgedacht hat. Die Werbung mit derlei Zertifikaten ist nicht per se verboten, aber: Der Werbende sollte tunlichst darüber informieren, was genau das “Zertifikat” beinhaltet. So kann bspw. ein Link zu den Lehrgangs- und Prüfungsinhalten sinnvoll sein. Es sollte auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um ein offizielles Zertifikat handeln würde.

Hintergrundinfo
Was kann passieren?

Wer unlauter wirbt, kann abgemahnt werden. Wenn sich das beworbene Angebot auch an Verbraucher richtet, können auch Verbraucherschutzverbände abmahnen. Richtet sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen, können bspw. die Wettbewerbszentrale aber auch Wettbewerber abmahnen.

Eine Abmahnung selbst kostet meist natürlich auch Geld, d.h. oftmals muss man dem Abmahner die Kosten erstatten, manchmal auch Schadenersatz zahlen. Unangenehmer kann aber der sog. Unterlassungsanspruch werden: Ggf. muss man sich nämlich verpflichten, auf ewig denselben Fehler nicht nochmals zu machen. Sollte also Jahre später ein Mitarbeiter nicht aufpassen und dieselben Sprüche wieder im Marketing einsetzen, kann eine teure Vertragsstrafe fällig werden.

Wenn man arg übertreibt mit verfälschenden Werbeaussagen, wäre sogar denkbar, dass ein Kunde seinen Vertrag kündigen kann.

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