EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Darf man mit Klimaneutralität werben?

Darf man mit Klimaneutralität werben?

Von Thomas Waetke 14. November 2022

Werbung mit Bezeichnungen wie „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf potentielle Kunden haben, gerade heutzutage. Dementsprechend inflationär werden solche Begriffe derzeit verwendet – manchmal eben auch nur zum Selbstzweck.

Nun hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt in die Reihe der Gerichte eingereiht, die gewisse Anforderungen an solche Werbung einfordern.

Zumeist geht es um die Frage, ob über umweltbezogene Begriffe aufzuklären ist, d.h. was das Unternehmen macht, um die Bezeichnung „Klimaneutral“ verwenden zu dürfen. Oder ist der Begriff selbsterklärend?

Nein, sagt nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt. Der Begriff sei erläuterungsbedürftig: Fehlen Erläuterungen, sei die Werbung damit intransparent und irreführend.

Begriff ist erläuterungsbedürftig

Da sich das werbende Unternehmen mit diesem Begriff einen entsprechenden Einfluss auf potentiellen Kunden verspricht, muss über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität aufgeklärt werden.

Ansonsten gehe man davon aus, dass mit dem Begriff grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Wer also Unternehmensbereiche oder Emissionsarten davon ausklammern wolle, müsse umso mehr aufklären.

Vorsicht vor “wir schreiben das einfach so”

Ich kann mir ein Schmunzeln nicht verkneifen, wenn Unternehmen damit werben, sie würden “selbstverständlich” absolut rechtskonform arbeiten, oder Organisationen (zahlende) Mitglieder damit auszeichnen, dass sie sich an alle Regeln halten würden. Denn: Zum Einen gibt es unfassbar viele Regeln, und wer im Superlativ schreibt, muss sich auch daran messen lassen. Zum Anderen besteht gerade bei Zertifikaten die Besonderheiten, dass grundsätzlich (nur) ein Status Quo geprüft wird, und nicht das laufende operative Verhalten; das ist per se nicht verwerflich, aber gehört dann bspw. in besagte Erläuterung, auf welcher Basis das Zertifikat erteilt wurde. Dies gilt umso mehr, wenn weder Zertifizierer noch Zertifikat im angesprochenen Verkehrskreis hinreichend bekannt sind.

Die Risiken

Werbemaßnahmen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sind “unlauter”. Sie müssen im Regelfall sofort beendet werden, unter Umständen muss an den abmahnenden oder klagende Mitbewerber sogar Schadenersatz bezahlt werden. Wenn der Dienstleister den Fehler gemacht hat, macht er sich auch gegenüber seinem Kunden schadenersatzpflichtig.

Man sieht: Falsche Vokabeln können schnell sehr teuer werden!

Was können wir für Sie tun?

Wir können Sie darin unterstützen, für Ihre Marketingmaßnahmen und Kampagnen einen rechtskonformen Weg durch den Paragraphen-Dschungel zu finden. Idealerweise werden wir früh eingebunden, also schon bei der Konzeption: Denn dann können wir Risiken schnell erkennen und Alternativen vorschlagen.

Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de oder rufen Sie uns an unter 0721 1205060!

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Umfrage: © sdecoret - Fotolia.com