In der Werbung möchte man sich typischerweise so positiv wie möglich darstellen. Da wird dann aus tatsächlich wenig Erfahrung plötzlich eine langjährige Erfahrung, da wird aus dem Vorhandensein einer Telefonnummer eines Nachbarn plötzlich ein großes Netzwerk. Gerade Übertreibungen landen immer wieder vor Gericht, da sich Wettbewerber benachteiligt oder Kunden getäuscht fühlen (könnten).
Ich hatte in diesem Kontext schon mehrfach über die Verwendung von umweltbezogenen Begriffen wie Klimaneutralität berichtet. Jetzt geht es um die Behauptung, dass man als Unternehmen Inhaber einer bestimmten Marke sei.
Viele Agenturen oder Dienstleister verwenden Markenbezeichnungen, bspw. einer Software oder eines Veranstaltungsnamens. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt landete mal ein Fall, in dem ein Unternehmen (die “Z-GmbH”) die Formulierung verwendete “Xxxx ist eine Marke der Z-GmbH“.
Tatsächlich aber war die Z-GmbH nicht “Inhaber der Marke”, sondern lediglich Inhaber der ausschließlichen Lizenzrechte, d.h. der Markeninhaber hatte der Z-GmbH die ausschließlichen Rechte an der Marke übertragen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte entschieden, dass es sich dann aber um eine unlautere Irreführung handele: Die Behauptung eines Unternehmens, Inhaber einer Marke zu sein, könne dazu führen, dass der Verkehr diesem Unternehmen eine gewisse, durch die Markeninhaberschaft dokumentierte wirtschaftliche Bedeutung beimesse; dies könne auch auf die Kaufentscheidung ausstrahlen.
In dem Fall war es sogar noch so, dass der tatsächliche Markeninhaber mit der Z-GmbH gesellschaftsrechtlich verbunden war. Aber auch das änderte an der Auffassung des Oberlandesgerichts nichts – denn faktisch war die GmbH nun mal nicht Markeninhaberin, und dann darf sie auch nicht behaupten, dass sie es sei.
Was lernen wir: Werbeaussagen auf der Webseite, in Broschüren usw. sind immer eine Gradwanderung; denn einerseits will man sich im besten Licht präsentieren, andererseits darf man es auch nicht übertreiben.
In der Werbung spielen mehrere wichtige Rechtsgebiete eine Rolle: Das Wettbewerbsrecht (auch Lauterkeitsrecht), das Urheberrecht, das Markenrecht, das Persönlichkeitsrecht, das Datenschutzrecht, Europäische Regelungen, sowie unter Umständen branchenspezifische Regelungen (Berufsrecht).
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