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Werbung mit dem perfekten Hygienekonzept

Werbung mit dem perfekten Hygienekonzept

Von Thomas Waetke 15. Oktober 2020

In der letzten Zeit lese und höre ich immer mal wieder davon, dass Veranstalter mit einem “perfekten Hygienekonzept” werben. Gibt es aber ein “perfektes” Konzept?

Werbeaussagen können wettbewerbsrechtlich unzulässig sein; man spricht dann von einer sog. unlauteren Werbung.

Hier stellt sich bereits die Frage, woran die Perfektion gemessen werden können sollte. M.E. gibt es einerseits zu wenig Erfahrungswerte, und andererseits aber auch unterschiedliche Methoden und Möglichkeiten.

Eine Alleinstellungsbehauptung liegt nicht vor – anders aber, wenn der Veranstalter damit geworben hätte, er habe “das beste Hygienekonzept”.

Sicherlich meint der Werbende keinen direkten Vergleich mit anderen Hygienekonzepten und Veranstaltern, aber er möchte hervorheben, dass sein Hygienekonzept für seine Veranstaltung bzw. Location eben “perfekt” sei. Eine vergleichende Werbung ist das also nicht unmittelbar.

Allerdings könnte sich der Veranstalter mit der Aussage, er habe ein “perfektes” Hygienekonzept, von anderen Veranstaltern abheben wollen, die lediglich ein “normales” Hygienekonzept hätten, dass er also ein zumindest besseres Konzept als diejenigen Veranstalter habe, die diese Perfektion nicht erreichen könnten.

Vergleichende Werbung kann aber nach § 6 UWG auch ein nur mittelbarer Vergleich sein. Und ein solcher Vergleich ist dann rechtswidrig, wenn er “nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften … dieser … Dienstleistungen bezogen ist (§ 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG).

Und so würde ich es hier sehen: M.E. erfolgt eine mittelbare herausragende Positionierung, ohne dass die Perfektion nachprüfbar wäre. Denn das “perfekte” Konzept dürfte es so nicht geben, da es keinen Maßstab gibt – was die Öffentlichkeit aber nicht weiß.

Die Frage wäre noch, ob die durch die Werbung angesprochenen Personen die Aussage “wir haben ein perfektes Hygienekonzept” als reklamehafte Übertreibung erkennen – denn dann läge keine unlautere Irreführung vor.

Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn (und je mehr) subjektive Einschätzungen und Wertungen der Werbeaussage zugrunde liegen. Das sehe ich hier aber nicht: Immerhin geht es um ein aktuell hoch-sensibles Thema, das gesellschaftlich wohl auch nicht als Gegenstand von Werbung überhaupt angesehen sein dürfte. Je bekannter der Veranstalter ist, desto mehr Seriosität dürfte der angesprochene Personenkreis diesem Veranstalter zumessen, und damit auch seinen Aussagen.

Unter dem Strich gehe ich daher davon aus, dass die werbliche Aussage, man habe ein “perfektes Hygienekonzept”, wettbewerbsrechtlich unlauter und damit rechtswidrig ist. Sie könnte bspw. von Wettbewerbsverbänden, anderen Veranstaltern usw. kostenpflichtig abgemahnt werden.

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