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Werbung in der Mail-Signatur: Erlaubt oder unerlaubt?

Werbung in der Mail-Signatur: Erlaubt oder unerlaubt?

Von Thomas Waetke 5. Juli 2018

Werbung per E-Mail ist billig und einfach. Was für den Sender angenehm ist, ist für den Empfänger oftmals nervig, vor allem, wenn es Werbe-Mails sind.

Werbe-Mails darf man nur unter engen Voraussetzungen verschicken.

Im Juristendeutsch liest sich das bei unerlaubter Zusendung von Werbe-Mails so: Bei Zusendungen von unverlangten Werbemails liegt ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Sie beeinträchtigt nämlich den Betriebsablauf des Unternehmens, da mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher, wenn auch nur geringer Arbeitsaufwand verbunden ist. Das gilt übrigens auch schon bei der ersten bzw. bei einer einzigen E-Mail.

Der “eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb” ist ein nach § 823 Absatz 1 BGB geschütztes sonstiges Recht und schützt alles das, was den Gewerbebetrieb zur Betätigung in der Wirtschaft befähigt.

Wann ist Werbung Werbung?

In meinem Beratungsalltag höre ich oft, dass sich der Werbetreibende gern schönredet, was er da tut: Das sei doch keine Werbung, sondern eine ganz wichtige Information für den Empfänger. Und: Ja wie soll man denn sonst seine Werbung verschicken? Und: Alle machen das doch so…

Es mag sein, dass es “alle” oder viele so machen – aber wenn man halt eine Abmahnung fängt, kann es unangenehm teuer werden.

Werbung muss man recht weit verstehen:

Der Begriff der Werbung umfasst alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Werbung ist daher jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail.

Es genügt auch schon die nur mittelbare Absatzförderung, wie dies bspw. bei Kundenumfragen der Fall ist – auch das ist “Werbung”.

Auch in der Signatur!

Das Amtsgericht Bonn hat kürzlich entschieden, dass auch eine Aufforderung zur Teilnahme an ProduktumfragenWerbung ist, wenn diese nur in der Signatur enthalten ist.

Das gilt auch, wenn die E-Mail sonst eine ganz normale E-Mail ohne Werbung ist – aber dann eben die Werbung in der Signatur enthalten ist.

Das bedeutet:

Viele Veranstalter binden in Ihre E-Mailsignatur Banner und Hinweise für künftige Veranstaltungen ein.

Wenn man nun Mails mit beliebigem werbefreien Inhalt verschickt, verschickt man aber immer auch Werbung mit. Das ist so lange unproblematisch, so lange man dem Empfänger auch Werbung schicken hat dürfen.

Rechtswidrig, und damit auch abmahnfähig wird es aber dann, wenn man keine Werbung rechtwirksam verschicken darf, aber diese dann eben in der Signatur enthalten ist.

Man sieht hier auch: Es ist besser, vorher zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, bevor man Werbemaßnahmen oder Marketingideen in die Realität umsetzt.

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