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Werbemails: Wann sind sie erlaubt?

Werbemails: Wann sind sie erlaubt?

Von Thomas Waetke 17. April 2019

Darf man Werbung per Mail verschicken? Bzw. man darf man Werbung per Mail verschicken?

Vorweg: „Werbung“ ist sehr weit zu verstehen, also schon dann, wenn man einen Sponsor sucht oder auf eine Veranstaltung aufmerksam machen bzw. dazu einladen möchte.

Jetzt geht es zu der Frage, wann man ganz allgemein Werbung per Mail verschicken darf:

Werbemails gegenüber Verbrauchern (B2C)

Der Anrufer benötigt bei Verbrauchern eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, eine Werbemail schicken zu dürfen.

Werbemails gegenüber Unternehmern (B2B)

Gegenüber einem Unternehmer benötigt der Werbeanrufer auch eine ausdrückliche Einwilligung.

Im B2B-Verkehr gibt es aber eine Besonderheit bei einer Kundenbeziehung: Im Rahmen einer Kundenbeziehung kommt hier insb. § 7 Abs. 3 UWG in Betracht: Die Werbung per Mail ist dann in Ordnung, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, und
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, und
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Alle 4 Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dann darf man – wenn man die Daten aufgrund des berechtigten Interesses verarbeiten darf, auch Werbung per Mail schicken.

Werbemails Werbenewsletter, das UWG und die DSGVO

Das Wettbewerbsrecht regelt, wie man Werbung machen darf:

  • telefonisch (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), oder
  • per E-Mail (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 7 Abs. 3 UWG)

Nur: Um eine Mail zu schicken oder anzurufen, benötigt man eine Mailadresse und eine Telefonnummer – also personenbezogene Daten. Also spielt auch das Datenschutzrecht eine Rolle, ob man die Daten, die man hat, überhaupt verwenden darf.

Im Bereich der Werbung gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO), oder
  • das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO).

Wenn man die Einwilligung beschafft, die Daten zu Werbezwecken speichern zu dürfen, kann man sich damit zugleich die Einwilligung beschaffen, die Werbung auch telefonisch oder per Mail zukommen zu lassen.

Problem 1: Der Text der Einwilligung muss rechtmäßig und klar formuliert sein, und die Einwilligung muss den Anforderungen an die Freiwilligkeit des Einwilligenden genügen.

Problem 2: Nur wenige Personen erteilen erfahrungsgemäß ihre Einwilligung.

Das berechtigte Interesse besteht laut den Erwägungsgründen zur DSGVO grundsätzlich im Bereich des Direktmarketings. So heißt es im Erwägungsgrund 47: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“

Der Vorteil: Damit „umgeht“ man zulässigerweise die Anforderungen der Einwilligung.

Der Haken: Man hat damit nur die Erlaubnis, die personenbezogenen Daten speichern zu dürfen. Man darf also problemlos Werbung per Post schicken. Bei Werbung per Mail greifen wieder die Voraussetzung des § 7 UWG (siehe oben).

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Old US Mailboxes along Route 66: © Michael Urmann - Fotolia.com