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Werbeaufsteller auf der Straße = Sondernutzung?

Werbeaufsteller auf der Straße = Sondernutzung?

Von Thomas Waetke 16. November 2016

Viele Veranstalter und Unternehmer allgemein nutzen die Straße – das ist auch solange zulässig, wie die Straße im Rahmen ihrer Widmung genutzt wird: Z.B. zum Transport von Waren und das Befahren mit Fahrzeugen.

Sobald man diesen Widmungsrahmen verlässt, spricht man straßenrechtlich von einer Sondernutzung – z.B. das Verteilen von Flyern auf dem Bürgersteig.

Wird auf der Straße/dem Bürgersteig Werbung betrieben, liegt regelmäßig Sondernutzung vor. Findige Agenturen nutzen daher Fahrzeuge mit übergroßen Aufklebern bzw. Plakaten – und berufen sich dann darauf, sie würden ja die Straße zum Fahren bzw. Parken benutzen.

Übrigens: Unternehmen nutzen typischerweise Straßen übermäßig (gerade für Transporte, Logistik, Mitarbeiter usw.), dafür aber ist die Gewerbesteuer da; durch die Gewerbesteuer ist u.a. die übermäßige Nutzung öffentlicher Einrichtungen quasi abgegolten.

Zurück zur Werbung: In vielen Städten sieht man immer öfter Fahrzeuge, die mit Werbung beklebt sind.

Unproblematisch ist das Fahrzeug des Handwerkers, der übliche Werbehinweise auf sein Handwerk aufgeklebt hat und auch im üblichen Rahmen den Straßenkörper nutzt – bspw. weil er bis sich zu Hause oder beim Kunden auf der Straße parkt.

Problematisch sind Fahrzeuge, deren Zweck vorrangig dazu dient, Werbung zu platzieren. Diese Fahrzeuge zeichnen sich oft dadurch aus, dass sie an auffälligen Stellen “geparkt” werden, oftmals schräg zu Fahrbahn, damit man die Aufkleber besser sehen kann, oder weil sie übergroße Werbeflächen haben.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat jüngst ein “Werbefahrrad” aus dem Straßenraum verbannt, das man vorne und hinten auf dem Gepäckträger große Kisten aufgeschraubt hatte, auf dem allseitig Werbung für eine Location angebracht war. Nach Auffassung des Verwaltungsgericht diente das Fahrrad nicht vorrangig zur Fortbewegung, sondern zu Werbezwecken: Dies aber begründe eine Sondernutzung der Straße und sei entsprechend genehmigungspflichtig.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Aufsteller “Sale”: © Traumbild - Fotolia.com