Wer seine Kunden zu Werbezwecken anrufen möchte, steht vor hohe Hürden:
- Dem Datenschutzrecht, und
- dem Wettbewerbsrecht.
Datenschutz
Zunächst muss man die Telefonnummer und den Namen des Umworbenen erheben, speichern und nutzen dürfen. U.a. wird erst einmal ein Zweck benötigt: Der ist recht einfach, “Werbung”. Zu dem Zweck braucht man nun noch eine Rechtsgrundlage. Diese kann sein die Einwilligung oder das berechtigte Interesse.
Wettbewerbsrecht
Unterstellt, man darf Namen und Telefonnummer verarbeiten, benötigt man nun auch wettbewerbsrechtlich die Zustimmung des Umworbenen (siehe § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG):
- Verbraucherkunden müssen ausdrücklich zugestimmt haben, angerufen zu werden.
- Bei Unternehmenkunden reicht ein mutmaßliche Zustimmung: Dass man ausgerechnet heute, ausgerechnet diese Leistungen, ausgerechnet per Telefon bewerben möchte (das muss der Anrufer auch beweisen können!).
Mit Blick auf die Zustimmung der Verbraucherkunden hat das Verwaltungsgericht Saarlouis kürzlich klargestellt, dass das sog. Double Opt-In-Verfahren nicht ausreicht, um die Zustimmung zu beweisen:
Bei dem Double Opt-In-Verfahren, um das es in dem Prozess ging, konnte sich der Verbraucher per E-Mail anmelden und seine Mailadresse und Telefonnummer angeben. Das werbende Unternehmen hat daraufhin zunächst eine automatisierte Bestätigungsmail an die angegebene Mailadresse geschickt: Der Anmelder möge bestätigen, dass er Inhaber der angegeben Mailadresse und Telefonnummer sei. Nachdem dann diese Bestätigungsmail bestätigt wurde, rief der Unternehmer die angegebene Nummer an.
Der Angerufene behauptete aber, sich nicht angemeldet zu haben und verpfiff das Unternehmen bei der Datenschutzaufsicht. Diese erließ eine Anordnung gegen das Unternehmen, u.a. derlei Verhalten künftig zu unterlassen. Das Unternehmen berief sich auf das Double Opt-In-Verfahren und zog vor Gericht.
Dort kassierte es aber eine Niederlage:
Auf den Verifizierungsvorgang per Double-Opt-in-Verfahren für die E-Mail-Adresse hat die Telefonnummer keinen Einfluss. Gibt der Verbraucher bei der Abfrage nicht seine Nummer an, sondern – warum auch immer – die eines anderen Anschlussinhabers, so mag der Verbraucher wirksam in Telefonwerbung ihm gegenüber eingewilligt haben. Der Dritte, dessen Telefonnummer der Unternehmer jedoch tatsächlich erhält und der daraufhin zu Werbezwecken angerufen wird, hat dies jedoch gerade nicht getan.
sowie:
Das Double-Opt-In-Verfahren bietet keine geeignete Möglichkeit, die erforderliche Einwilligung in Telefonwerbung zu dokumentieren und erforderlichenfalls Beweis zu führen.
Das heißt:
Möchte man Telefonwerbung machen, mag das Double Opt-In-Verfahren per E-Mail eine gewisse Sicherheit bieten. Allerdings muss man damit rechnen, dass der Anmelder absichtlich oder unabsichtlich eine falsche Telefonnummer angibt – und das anrufende Unternehmen dann eine Person anruft, die eben nicht eingewilligt hatte.
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