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Wer zuerst zuckt, zahlt?

Wer zuerst zuckt, zahlt?

Von Thomas Waetke 25. Mai 2021

Ein Unternehmen mietete Ende 2019 für eine Fortbildungsveranstaltung für die eigenen Mitarbeiter einen Seminarraum und mehrere Zimmer in einem Hotel. Das Unternehmen stornierte dann mit Blick auf die Pandemie Mitte März 2020 mit dem Hinweis, man wolle durch die frühe Stornierung die nächst höhere Stornoklasse vermeiden.

Daraufhin stellte das Hotel die im Vertrag vereinbarte Stornogebühr in Rechnung, denn zum Zeitpunkt der Stornierung sei weder die Veranstaltung noch die Übernachtung verboten gewesen.

Tatsächlich änderte sich die Rechtslage erst danach: Zunächst beschränkte die Landes-Coronaverordnung die Teilnehmerzahlen, danach dann wurden auch Übernachtungen zu nicht notwendigen Zwecken verboten.

Der Streit um die Bezahlung der Stornopauschale landete schließlich vor Gericht. Dabei ging es um die Frage: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich, wenn der Mieter quasi “zu früh” storniert? Denn hätte das Unternehmen hier nicht storniert, sondern bis zum letzten Tag gewartet, hätte es gar nichts bezahlen müssen, da die staatlich angeordneten Verbote die Leistungen des Hotels unmöglich gemacht hatten. In diesem Fall also wäre das Hotel auf dem Schaden sitzen geblieben.

Denn: Verboten waren damals in Hessen die “nicht notwendigen Übernachtungen”. Bei der Fortbildungsveranstaltung wiederum handelte es sich nicht um eine solche, die man hätte nicht verschieben oder digital oder schriftlich durchführen können. Wenn aber schon die Fortbildungsveranstaltung nicht notwendig war, waren die Übernachtungen auch nicht notwendig. Da diese verboten waren, hätte das Hotel seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erfüllen können.

Wer zuerst zuckt, verliert?

Durch die “zu frühe” Stornierung  kommt nach Ansicht des Amtsgerichts Kassel die vereinbarte Stornoklausel zur Anwendung. In dieser Klausel war neben den Pauschalen richtigerweise vereinbart worden, dass der Mieter nachweisen könne, dass der Schaden des Hotels tatsächlich geringer sei als die Stornopauschale.

Rechtshandbuch der VeranstaltungspraxisUnd an dieser Stelle setzte das Amtsgericht den Hebel an: Denn wäre die Stornierung nicht erfolgt, hätte das Hotel durch die Verbote einen Schaden erlitten, den es aber selbst hätte tragen müssen. Diese sog. “überholte Kausalität” – also die Tatsache, dass die Rechtsfolgen der Stornierung (= die Zahlung der Stornopauschalen) quasi überholt wurden durch die später eintretende Unmöglichkeit durch Höhere Gewalt – führt dazu, dass der Mieter die Stornopauschale nicht bezahlen müsse. Denn bei dem Schaden, den das Hotel erlitten hätte ohne die Stornierung handelt es sich um einen “Sowieso-Schaden”, also einen Schaden, der ohnehin eingetreten wäre.

Erst prüfen, dann handeln!

Wenn man sich mit dem Gedanken einer Absage seiner Veranstaltung auseinandersetzt:

  • Was wurde vertraglich vereinbart für den Fall einer Absage?
  • Gibt es für den Veranstaltungszeitpunkt bereits staatliche Verbote oder Beschränkungen?
  • Kann ein Einvernehmen mit den Vertragspartnern erzielt werden?
  • Sind die Risiken gegeneinander abgewogen (u.a. mit Blick auf mögliche Schadenersatzforderungen)?

Wenn abgesagt wurde und Stornopauschalen bezahlt werden sollen:

  • Was wurde vertraglich vereinbart für den Fall einer Absage?
  • Greift die Stornoklausel? (ggf. Vorrang der Höheren Gewalt?)
  • Ist die Stornoklausel überhaupt wirksam?

Wenn der Kunde/Mieter abgesagt hat:

  • Was wurde vertraglich vereinbart für den Fall einer Absage? (z.B. Stornierung, Kündigung, Rücktritt wegen Höherer Gewalt usw.)
  • Ist die Klausel, auf die die Absage gestützt wird, wirksam?
  • Gibt es ggf. gesetzliche Gründe, die die Absage erlauben?
  • Ist eine einvernehmliche Lösung möglich?

Wenn die Veranstaltung verboten wurde:

  • Führt das Verbot der Veranstaltung auch zur Unmöglichkeit der jeweils im Vertrag geschuldeten Leistungen? z.B. den Hotelvertrag? Den Vertrag mit dem Caterer usw.?
  • Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen (§ 313 BGB)? Was wurde diesbezüglich vertraglich vereinbart? Ist die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar? Wie sind die Risiken auf die beiden Vertragspartner verteilt?
... in eigener Sache!
Wir beraten Sie, wenn eine Veranstaltung abgesagt oder verlegt werden soll. Wir prüfen Ihre Verträge und Klauseln und können Ihnen den besten Weg empfehlen! Schreiben Sie uns eine E-Mail an info@eventfaq.de oder nutzen Sie direkt unsere Onlineberatung!

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