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Wer macht was? Wer macht was nicht?

Wer macht was? Wer macht was nicht?

Von Thomas Waetke 17. Januar 2017

Da man es nicht oft genug sagen kann – gerade gestern hatte ich wieder so eine Sache auf dem Tisch: Zuständigkeiten und Aufgaben klar definieren und trennen!

Jeder Beteiligte einer Veranstaltung muss sich im Klaren sein, wofür er zuständig ist. Allzu oft werden Zuständigkeiten vermischt bzw. sich schlicht nicht aufeinander abgestimmt. Beides ist unnötig und kann zu einem Haftungsproblem führen.

Beispiel Betreiber der Versammlungsstätte: Ihm muss klar sein, wofür er zuständig ist. Mischt er sich allzu sehr in die Aufgabenbereiche des Veranstalters ein, übernimmt er nicht nur auch mehr Verantwortung, sondern geht sogar das Risiko ein, irgendwann plötzlich als Veranstalter eingestuft zu werden. Hier können zwei Beispiele genannt werden, die mir auch immer wieder über den Weg laufen: Jugendschutz und Sanitätsdienst.

Übernimmt der Betreiber (bzw. sein von ihm beauftragter Ordnungsdienst) auch Jugendschutzkontrollen am Einlass, so muss er vorher klären, ob er dafür überhaupt zuständig ist. Zuständigkeiten können sich dabei u.a. aus § 2 JSchG ergeben: “Veranstalter oder Gewerbetreibender”. Gegen diese richten sich auch die Bußgeldvorschriften (§ 28 JSchG). Dabei ist der Begriff des “Gewerbetreibenden” recht weit zu verstehen, so dass es ggf. auch mehrere Verantwortliche für den Jugendschutz auf einer Veranstaltung geben kann.

Diese Frage stellt sich auch, wenn der Betreiber den Sanitätsdienst bestellt. Hier sollte der Betreiber prüfen, ob er bspw. nach seiner Landes-Versammlungsstättenverordnung dafür zuständig ist. Dies ist nach § 37 Absatz 1 BetrVO in Berlin der Fall. Soweit ich das gesehen habe, gibt es eine vergleichbare Regelung in den anderen Bundesländern aber nicht!

Das bedeutet:

  • Bestenfalls sollten schon im Vertrag, ansonsten jedenfalls schriftlich die verschiedenen Zuständigkeiten ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt werden.
  • Vorsicht vor Fachbegriffen, die ggf. nicht jeder kennt!
  • Soweit möglich, sollten die entsprechenden Paragraphen zur Zuständigkeit genannt werden, damit es keine Missverständnisse gibt – bzw. oftmals sind dort dann die Aufgaben definiert (Beispiel: Herr Stefan Müller ist Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik nach § 40 Abs. 2 und 3 VStättV Ba-Wü).
  • Diese Übersicht der Zuständigkeiten sollte jedem Beteiligten bekannt gemacht werden.

 

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

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  • Mann steht vor Pfeilen an der Wand: © alphaspirit - Fotolia.com