In so manchen Hygienekonzepten, die derzeit mit Blick auf das Wiederanlaufen der Veranstaltungen in Vorbereitung sind, liest man den Satz:
“Keinen Zutritt erhalten Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen (wie zum Beispiel Fieber, Husten, Atemnot, Kurzatmigkeit, Halsschmerzen, Niesen, Schnupfen, Muskel- und Gelenkschmerzen)”
Diese Regel soll für Besucher wie für Mitarbeiter und Mitwirkende gelten, und man möchte damit Infektionsketten vorbeugen. Was sich auf den ersten Blick als gute Maßnahme anhört, birgt aber einige juristische Probleme, z.B.:
- Nehmen wir als Beispiel einen Bühnenbauer, der seine Bühne nicht pünktlich fertigstellen kann, weil die Hälfte seiner Mitarbeiter hustet, schnupft oder Halsweh hat. Ist das dann Höhere Gewalt, weil der Staat oder ein branchenweit abgestimmtes Hygiene-Konzept die Mitarbeit verbieten? Oder riskiert der Bühnenbauer Schadenersatzansprüche gegen sich, wenn er Mitarbeiter vorsorglich zu Hause lässt?
- Würde denn ernsthaft bspw. ein Projektleiter zu Hause bleiben und die Veranstaltung gefährden, wenn er hustet? Würde sein Arbeitgeber das akzeptieren, wenn durch das Fernbleiben zigtausende Euro Schaden drohen?
- Kann der Besucher, der Halsschmerzen hat, sein bereits bezahltes Eintrittsgeld zurückfordern? In einigen Vorschlägen für Hygiene-Konzepte wird dem Veranstalter empfohlen, kulanterweise das Eintrittsgeld zurückzubezahlen. Das macht zwar Sinn, entzieht dem Veranstalter aber schnell seine Kalkulationssicherheit.
- Wenn der Veranstalter aber nichts zurückbezahlt oder den Bühnenbauer in die Pflicht nimmt: Wird dann ein erkrankter (das muss ja nicht einmal eine Erkrankung durch den Corona-Virus sein) Besucher oder Mitarbeiter ehrlich genug sein?
- Im Zuschauerraum hustet ein Besucher mehrmals. Muss jetzt der Veranstalter eingreifen und den Besucher aus dem Raum verweisen? Was, wenn der Besucher behauptet, er habe sich verschluckt oder einen allergiebedingten Husten?
- Und was, wenn ein anderer Besucher bemerkt, dass die Regel nicht durchgesetzt wird und nun seinerseits die Veranstaltung verlassen will – und das Eintrittsgeld zurückfordert?
Eröffnet sich durch eine solche Regelung eine neue Hintertür für eine Stornierung, weil man bspw. gerade doch keine Zeit und Lust mehr hat? Oder weil die Situation zu unsicher ist und man sich nicht traut, zur Veranstaltung zu fahren?
Vor einer Weile, als das Thema noch gar nicht so hochgekocht war, bin ich im Zug von Karlsruhe nach Stuttgart gefahren. In meinem Großraumabteil saßen 4 Schaffner, man kam ins Gespräch – u.a. auch über die Vorgabe, dass die Schaffner Fahrgäste mit auffälligen Symptomen melden sollten. Ein Schaffner berichtete, dass er das in einem Zug bereits erlebt habe mit der Folge, dass alle im Zug 4 Stunden warten mussten. Die darauf folgende Aussage mag in der Sache falsch sein, aber sie trifft den Kern: Wer also nicht stundenlang die Fahrgäste beruhigen und 4 Stunden später in den Feierabend will, schaut einfach nicht so genau hin…
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