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aus dem Eventrecht

Wer hier sein Geschäft macht, landet bei Youtube?

Von Thomas Waetke 11. Juli 2022

Das Schild hatte ich gestern an der Rückseite eines Gebäudes entdeckt – ganz witzig, aber zugleich drängten sich mir die Rechtsfragen auf… typisch Anwalt eben: Egal ob Video oder Foto, “einfach so” darf man einen Menschen nicht filmen bzw. fotografieren.

Keinesfalls reicht es aus, wenn man meint, selbst ein “berechtigtes Interesse” an den Aufnahmen zu haben: Sei es aus Gründen der Sicherheit oder für die Werbung. In den meisten Fällen nämlich kommt der Datenschutz ins Spiel – also der Schutz derjenigen Personen, die auf den Aufnahmen erkennbar sind.

Und beim Datenschutz ist ein fremdes Datum (bspw. das Gesicht) erst einmal zu schützen, d.h. es darf nicht einfach “erhoben” (also aufgenommen) werden. Vielmehr benötigt der Fotograf bzw. der Filmende eine Rechtsgrundlage, also eine Regelung bspw. aus der DSGVO, die diese Erhebung erlaubt. Zwei bekannte Rechtsgrundlagen sind die Einwilligung und das berechtigte Interesse:

  • Die betroffene Person, bspw. der Gast, der gefilmt werden soll, kann in die Erhebung und die jeweilige geplante anschließende Nutzung seines Datums “Gesicht” einwilligen.
  • Wenn bspw. der Veranstalter Aufnahmen herstellen möchte, könnte er sich auf sein berechtigtes Interesse stützen: Dazu ist aber eine Abwägung notwendig, dass sein Interesse an einer Aufnahme größer ist als das Interesse seines Gastes, nicht aufgenommen zu werden.

Auch bei Videoaufnahmen zu Zwecken der Sicherheit ist das so: Sei es das Lager, der Einlassbereich oder die Veranstaltungsfläche. Eine Einwilligung einzuholen, dürfte praktisch schwierig sein. Gerade bei Sicherheitsaspekten spielt das berechtigte Interesse eine Rolle. Allerdings muss der Veranstalter belegen können, dass er kein milderes Mittel hat als die Aufnahmen und dass ein gewichtiges Interesse daran besteht, einen Menschen in Situationen filmen zu können, in denen er die Kamera womöglich gar nicht wirklich wahrnimmt. Ohne das Thema hier ausweiten zu wollen: Wenn überhaupt, darf man nur Bereiche filmen dort, wo es unbedingt notwendig ist, um die berechtigten Zwecke verfolgen zu können. Es darf kein milderes Mittel geben (z.B. einen Ordner zu positionieren), eine Speicherung der Aufnahmen ist nur möglichst kurzzeitig notwendig und vor dem Betreten der gefilmten Bereiche muss eine Information über die Videoaufnahme erfolgen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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