Oft benötigt der Auftragnehmer bestimmte Unterlagen oder Pläne, um seinen Auftrag erfüllen zu können: Den Plan der Location, Zeitpläne, maßstabsgetreue Geländepläne, Pläne der Fahrgeschäfte, Zelte, Aufbauten usw.
Dann stellt sich die Frage, wer für die Richtigkeit der Pläne haftet; oder anders gefragt: Muss der Auftragnehmer die ihm überlassenen Pläne auf Richtigkeit prüfen?
Für das Baurecht hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass den Auftraggeber grundsätzlich die Obliegenheit treffen, dem beauftragten Architekten die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sind diese Unterlagen von einem anderen Berater erstellt worden und hat dieser Berater die Unterlagen fehlerhaft erstellt, muss sich der Auftraggeber dieses Verschulden zurechnen lassen.
Das bedeutet: Für die Frage der Haftung ist maßgeblich, was das Ziel und der Zweck der Übergabe der Unterlagen ist.
Variante 1: Der Auftragnehmer soll die Pläne selbst erstellen. Dann ist klar, dass er auch für deren Richtigkeit haftet.
Variante 2: Der Auftragnehmer erhält alte Pläne nur zur Orientierung bzw. als Anhaltspunkt, er selbst schuldet aber selbst (nochmals) die Erstellung des (aktuellen) Plans. Auch dann ist der Auftragnehmer für die Richtigkeit seines Planes verantwortlich und kann sich nicht darauf berufen, bereits eine fehlerhafte Vorlage erhalten zu haben.
Variante 3: Der Auftragnehmer schuldet eine Leistung (z.B. Beratung) auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pläne. Dann ist darin eine Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers zu sehen, der dann auch für die Richtigkeit der von ihm überlassenen Pläne haftet.
Also:
Der Auftrag macht´s
Wie so oft kommt es auf den Auftrag an: Wie ist er formuliert, was ergibt sich aus seinem Wortlaut? Was ergibt sich ggf. aus den Umständen (z.B. auch aus dem vorangegangenen Mailverkehr, den berechtigten Erwartungen des Auftraggebers usw.).
Ich kann es nicht oft genug sagen, da das häufig unterschätzt wird: In die Formulierung des Auftrages sollte man viel Zeit investieren und Wert auf eine sorgfältige Klarheit legen. Hier kann man sich bspw. mit einer Positiv-Negativ-Aufstellung helfen, d.h. “was mache ich” und “was mache ich nicht”.
In jedem Fall sollte der Auftrag unmissverständlich formuliert sein, so dass der durchschnittlich aufmerksame und schlaue Vertragspartner weiß, was Sache ist.
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