EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Wenn es einen Ausgang gibt, muss man ihn nutzen und darf nicht durch den Eingang hinausgehen

Wenn es einen Ausgang gibt, muss man ihn nutzen und darf nicht durch den Eingang hinausgehen

Von Thomas Waetke 4. Februar 2020

Ist der Betreiber bzw. Veranstalter verantwortlich, wenn sich (s)ein Besucher verletzt? Es kommt darauf an, nämlich ob der Betreiber bzw. Veranstalter eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Hier ein Beispiel, in dem ein Besucher nicht durch den Ausgang hinausgegangen war, sondern durch die (dafür nicht vorgesehene) Eingangstür:

Ein Mann besuchte mit einer Bekannten und deren Kindern einen Freizeitpark. Er ging durch eine Eingangstür zu einem Karussell und spielte mit einem der Kinder. Obwohl sich ein durch ein Schild mit der Aufschrift “Ausgang” gekennzeichneter separater Ausgang befand und sich die Eingangstür von innen auch nur 20-25 cm nach außen öffnen lässt, verließ der Mann das Fahrgeschäft in hohem Tempo durch den den Eingang. Weil sich diese Tür eben nicht ganz öffnen ließ, blieb er an einem herausstehenden Teil des Verriegelungsmechanismus hängen, stürzte und verletzte sich dabei erheblich. Zuvor hatte der Mann einen Mitarbeiter des Fahrgeschäfts gesehen, der auch durch die Eingangstür hinausgegangen war.

Dem Betreiber des Freizeitparks wirft er eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor: Die Tür hätte von innen gekennzeichnet sein müssen bspw. mit der Aufschrift “kein Ausgang”.

Der Streit landete schließlich vor dem Landgericht Koblenz, das die Klage abwies:

Ein Parkbetreiber muss einen Benutzer nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind.

Nach Ansicht des Gerichts war für den beklagten Betreiber aber nicht vorhersehbar, dass ein erwachsener Mensch bei einem überschaubaren Karussellbetrieb zum Verlassen statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzt.

Es entspräche allgemeiner Lebenserfahrung, dass es in Freizeitparks bei Karussellbetrieben neben einem Eingang auch einen separaten Ausgang gebe, so das Gerichtt. Dieser war hier durch ein Drehkreuz auch ohne Weiteres optisch erkennbar und nur neun Meter vom Eingang entfernt.

Ein durchschnittlich sorgfältiger Erwachsener könne den Ausgang ohne Weiteres als solchen erkennen. Der Kläger hätte jedoch aufgrund des Spiels mit einem der Kinder seiner Umgebung nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet und deshalb das Drehkreuz nicht wahrgenommen. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass er auch ein Schild mit der Aufschrift “kein Ausgang” an der Innenseite der Eingangstür nicht wahrgenommen hätte.

Auch war es für das Gericht irrelevant, dass kurz vor dem Unfall ein Parkangestellter die Tür als Ausgang genutzt hatte, da Angestellte in einem Park andere Befugnisse als Besucher haben und auch mit der Örtlichkeit vertraut seien. Es ergebe sich kein Schluss darauf, dass die Tür von jedermann als Ausgang genutzt werden dürfe.

An diesem Fall sieht man:

Meines Erachtens könnte man die Argumente, die das Landgericht herangezogen hatte, um die Klage des Mannes abzuweisen, auch genau ins Gegenteil verkehren: Denn wenn Risiken bestehen können, wenn man die Eingangstür benutzen möchte (bspw. auch als Fluchtweg), dann könnte man auch vom Betreiber verlangen, dass man diese Tür auch vollständig öffnen kann – oder sie eben so kennzeichnet, dass  sie erkennbar nicht genutzt werden soll.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Türgriff mit Schlüssel: © Fotimmz - Fotolia.com