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Wenn die Hütte abbrennt, die baurechtswidrig errichtet wurde

Wenn die Hütte abbrennt, die baurechtswidrig errichtet wurde

Von Thomas Waetke 19. Februar 2020

Eine Grundstückseigentümerin hatte neben ihre Garage einen Holzunterstand gebaut. Dieser Holzunterstand war aber bauordnungswidrig erstellt worden. In diesem Holzunterstand kam es zu einem Brand, dessen Auswirkungen sich auch auf zwei auf dem Nachbargrundstück ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge bemerkbar machte.

Der Eigentümer dieser beiden Autos verklagte seine Nachbarin auf Schadenersatz. In der ersten Instanz verlor er noch – denn das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass die Grundstückseigentümerin den Brand verschuldet hatte.

In der zweiten Instanz wendete sich das Blatt: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kam es nämlich gar nicht darauf an, ob die Grundstückseigentümerin den Brand verschuldet hatte – denn ihre Verantwortung beruhe allein darauf, dass sie den Holzunterstand baurechtswidrig errichtet hatte, und der Brand nun mal – warum und durch wen auch immer – dort entstanden war. Hätte sie den Holzunterstand dort nicht so (dicht an der Grundstücksgrenze) errichtet, wäre der bauordnungsrechtlich gebotene Mindestabstand von 3 Metern eingehalten worden. Und dann wären die beiden Autos nicht beschädigt worden, wie ein Sachverständiger festgestellt hatte.

Daher war die Grundstückseigentümerin zwar nicht für das Feuer selbst zur Verantwortung zu ziehen, aber für die Tatsache, dass sie den Holzunterstand baurechtswidrig errichtet und damit den Mindestabstand nicht mehr eingehalten hatte.

Der Lerneffekt aus diesem Urteil:

Grundsätzlich ist man verantwortlich, wenn man den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat (von den wenigen Fällen einmal abgesehen, in denen das Gesetz auch eine sog. verschuldensunabhängige Haftung vorsieht).

Daher müsste der Eigentümer der beiden beschädigten Autos auch nachweisen, dass seine Nachbarin für das Feuer verantwortlich war. Diese (durchaus hohe) Hürde der Beweislast fällt aber weg, wenn man einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat – der letztlich zu dem Schaden geführt hat.

Derlei Gedanken, die das Oberlandesgericht Hamm aufgestellt haben, kann man auch auf Veranstaltungen übertragen: Der Veranstalter errichtet baurechtswidrig einen Fliegenden Bau, durch den dann ein Besucher verletzt wird; er führt eine Veranstaltung ohne Genehmigung durch usw.

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