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Wenn die Gefahr vor sich selbst warnt

Wenn die Gefahr vor sich selbst warnt

Von Thomas Waetke 9. Februar 2022

Bei jeder Veranstaltung gibt es ungeachtet ihrer Größe ein haftungsträchtiges Thema: Die Verkehrssicherungspflicht.

Zwar ergeben sich viele Pflichten aus unzähligen Paragraphen, aber es gibt eine unbegrenzte Zahl von nicht definierten Pflichten: Diese ergeben sich einfach aus dem Alltag, aus dem Umständen vor Ort bzw. aus dem Einzelfall. Dementsprechend begegnen Verantwortliche oft der Frage: Muss ich was tun? Bzw. was muss ich tun?

Dabei gibt es ein Ausschlusskriterium: Die vor sich selbst warnende Gefahrenstelle.

Das heißt: Tritt eine Gefahr für den Besucher nicht überraschend ein und ist sie ohne Weiteres erkennbar, muss der Verkehrssicherungspflichtige nichts tun, um die Gefahr zu minimieren – er darf zwar, aber er muss nicht, und wäre dementsprechend auch nicht verantwortlich, wenn sich ein Besucher quasi aufgrund eigener Ungeschicktheit doch verletzen sollte.

Unterscheiden Sie!

Wenn eine Gefahrenstelle für den durchschnittlichen Besucher weder erkennbar noch beherrschbar ist, muss eine Maßnahme getroffen werden – da gibt es kein Wenn und Aber.

Anders bei einer Gefahrenstelle, die ohne weiteres erkennbar und beherrschbar ist: Sie warnt quasi vor sich selbst, der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht zusätzlich auch nochmal warnen.

Natürlich darf man freiwillig zusätzlich warnen. Allerdings sollten derlei freiwillige Leistungen aus verschiedenen Gründen wohl überlegt sein:

  • Ist man Berater, sollte man die Entscheidung dem Kunden überlassen: Denn einerseits muss der Kunde etwas bezahlen, das er ggf. gar nicht zwingend bezahlen müsste. Und andererseits könnte eine fehlerhafte Umsetzung der freiwilligen Maßnahmen zu einem Schaden führen, der so gesehen dann “unnötig” ist.
  • Ist man selbst verantwortlich, gilt Letzteres auch hier: Eine ungeschickte bzw. fehlerhafte Maßnahme kann auch zu einem Haftungsfall führen – d.h. die Freiwilligkeit kann einem dann auf die Füße fallen.

Unsere Tipps:

  1. Dokumentieren Sie Ihre Überlegungen in Gestalt einer Gefährdungsbeurteilung;
  2. Dokumentieren Sie auch erkannte Gefahrenstellen und das Argument, warum Sie bewusst keine Maßnahme treffen wollen/werden.
  3. Wenn Sie Kunden (grundsätzlich auch den Arbeitgeber) von einer Maßnahme überzeugen wollen: Nicht nur auf Sinnhaftigkeit abstellen, sondern auch auf die Rechtsfolgen, die bei einem Tun oder bei einem Nichtstun eintreten können. Bedenken Sie: Kommt es am Ende zu einem Schaden, muss ggf. nachgewiesen werden können: Wer hat wann (Datum, Uhrzeit) was (und zwar möglichst Wortlaut) gesagt? Die schlichte Behauptung “ich habe es ihm aber doch gesagt” reicht im Regelfall nicht aus.

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