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aus dem Eventrecht
Wenn der Veranstalter den Besucher nicht mehr mag

Wenn der Veranstalter den Besucher nicht mehr mag

Von Thomas Waetke 14. Oktober 2019

Normalerweise hat ein Veranstalter ein Interesse daran, dass möglichst viele Besucher erscheinen. Es gibt aber Fälle, in denen würde er seinen Gast gerne wieder loswerden wollen: Wenn er aggressiv wird, wenn er Straftaten begeht oder sehr betrunken ist usw.

Und normalerweise gilt der Grundsatz, den es schon im römischen Recht gab: Pacta sund servanda, d.h. Verträge sind einzuhalten.

Was kann der Veranstalter tun, wenn er einen Besucher nicht oder nicht mehr in seiner Veranstaltung haben möchte?

Vor Vertragsschluss

Vor Vertragsschluss hat der privatwirtschaftliche Veranstalter grundsätzlich das Recht zu entscheiden, wer sein Vertragspartner werden kann und wer nicht. Dabei ist er frei, es gibt letztlich nur die Grenzen der Diskriminierung (Behinderung, Rasse, Geschlecht, Alter oder sexuelle Identität).

Die politische Gesinnung ist kein Diskriminierungsgrund, d.h. der Veranstalter darf Personen mit einer ihm nicht genehmen politischen Gesinnung außen vorlassen.

Wenn man bestimmte Vorstellungen hat, die das Publikum erfüllen soll, sollte der Veranstalter diese vorab kommunizieren – denn dann hat er die Möglichkeit, einen Vertrag mit einem Besucher zu kündigen, wenn der „falsche Angaben“ gemacht haben sollte.

Nach Vertragsschluss

Wie jüngst der Presse zu entnehmen war, hatte ein Rapper in seinem Konzert einen Besucher aus seinem Konzert verwiesen, weil der einen Hitlergruß gezeigt hatte. Der Hitlergruß ist eine Straftat, und bei Straftaten wird man dem Veranstalter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung einräumen, auch wenn er es nicht in seiner Hausordnung bzw. im Besuchervertrag formuliert hat.

Schwieriger wird es, wenn er einen Gast entfernen will, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, der aber erst auf der Veranstaltung seine politische Gesinnung zeigt. In solchen Fällen wäre ein Ausschluss nur möglich, wenn der Veranstalter zuvor die Bedingungen, die er an seine Gäste stellt, wirksam vereinbart hätte.

Und was ist mit den Fällen, in denen ein Besucher lediglich über die Stränge schlägt, bspw. weil er  betrunken ist und andere Gäste belästigt, ohne aber dabei Straftaten zu begehen?

Hier wird man die Grenzen ziehen müssen dort, was für die jeweilige Veranstaltung üblich ist: Wenn der Gast auf einem Heavy Metal-Konzert herumgrölt, wird er kaum auffallen. Anders bei einem Ärzte-Fachkongress. Je nach Intensität der Belästigung muss der Veranstalter den Besucher ggf. vor der Kündigung noch „abmahnen“, damit der Besucher zumindest die Chance hat, sich künftig zu benehmen.

Schauen wir uns ein letztes Beispiel an: Die Veranstaltung ist sportlicher Natur, bspw. ein Breitensport-Event oder ein sportliches Incentive. Der Veranstalter stellt fest, dass ein Teilnehmer körperlich oder geistig nicht in der Lage ist, die sportlichen Anforderungen zu erfüllen – und dadurch ggf. sich selbst oder andere Teilnehmer verletzen könnte.

In diesen Fällen wird sogar eher eine Pflicht des Veranstalters bestehen, den Teilnehmer bzw. Dritte vor ihm zu schützen: Er muss also eingreifen (je nach Einzelfall auch vorher „abmahnen“, damit der Teilnehmer sich bspw. anders verhalten kann).

Eine andere Frage ist, ob der insoweit ausgeschlossene Teilnehmer etwa bezahlte Teilnahmegebühren oder gar Schadenersatz verlangen kann. Das hängt davon ab, ob der Veranstalter das plötzliche verfrühte Vertragsende zu vertreten hat: Bspw. weil der Veranstalter nicht auf notwendige körperliche oder geistige oder materielle Anforderungen hingewiesen hatte.

Man sieht, wie wichtig eine vorherige „Definition“ der Zielgruppe und Veranstaltungsinhalte werden kann: Je mehr der Teilnehmer/Besucher vorher weiß, desto weniger kann er sich später beschweren.

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