Wenn der Einbrecher gefilmt wird… und der Hauseigentümer ein Bußgeld zahlen muss
Von Thomas Waetke 6. Februar 2020Ein Hauseigentümer installiert eine Kamera, nachdem zweimal Fensterscheiben eingeworfen wurden. Als dann Einbrecher sein Haus betreten, werden sie gefilmt. Einer der beiden Einbrecher möchte das aber nicht und geht gegen den Hauseigentümer vor… und der Europäische Gerichtshof hat ihm nun Recht gegeben: Der Hauseigentümer muss nun zahlen für die rechtswidrige Kameraaufzeichnung.
Denn: Der Hauseigentümer installierte die Kamera so, dass auch bereits der öffentlich zugängliche Bereich vor dem Gartenzaun erfasst wurde.
Und das ist grundsätzlich nicht zulässig, da dann auch Personen erfasst werden, die sich legal auf dem Bereich vor dem Gartenzaun aufhalten.
Außerdem muss derjenige, der einen Bereich mit Kameras überwacht, auch deutlich darauf hinweisen: Der Betroffene muss erkennen können, wo er gefilmt wird – denn dann kann er sich entscheiden, ob er das möchte oder nicht möchte.
Was sich also auf den ersten Blick kurios liest, löst sich auf, wenn man den dahinterstehenden Sachverhalt anschaut: Wer sich mit Videoüberwachung schützen will, darf das tun – aber eben nur in “seinem” Bereich und nur, wenn er deutlich darauf hinweist (dabei handelt es sich letztlich um die “normalen” Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DSGVO, wie wir sie auch bspw. von Webseiten kennen).
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