Wenn es um das Urheberrecht geht, blendet man häufig aus, dass auch ein Arbeitnehmer Urheber sein kann. Während die Arbeitnehmererfindung in einem eigenen Gesetz ausführlich geregelt ist, sieht es bei den Urheberrechten des Mitarbeiters mau aus: Hier gibt es nur die Generalklausel des § 43 UrhG. Darin heißt es:
“Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.“
Grundsätzlich also:
Auch der Arbeitnehmer kann Urheber sein.Dabei unterscheidet man:
Pflichtwerke
Gehört die Schaffung von Werken zur originären Dienstaufgabe, dann ist der Arbeitnehmer zur Einräumung von Nutzungsrechten verpflichtet. Kriterien des Pflichtenkreises sind: Vertrag, Vertragszweck, Berufsausbildung und Berufsbild, Aufgaben und Funktionen im Betrieb, Branchenübung, andere objektive Umstände.
Ein Beispiel
In diesem Fall gehen die Rechte grundsätzlich stillschweigend auf den Arbeitgeber über – jedenfalls in dem Umfang, wie er sie auch “braucht”. Es gehen also nicht etwa alle denkbaren Rechte auf den Arbeitgeber über: Der Umfang des Rechteübergangs ergibt sich letztlich aus dem oben beschriebenen Pflichtenkreis.
Ein Beispiel
Freiwerke
Freiwerke sind Werke des Beschäftigten, die er nicht „in Erfüllung“, sondern nur bei Gelegenheit der Beschäftigung oder außerhalb derselben schafft.
Ein Beispiel
Er ist Urheber und bleibt Rechteinhaber, ein Bezug zum Arbeitsvertrag besteht nicht.
Schwieriger wird es, wenn der Mitarbeiter das Werk innerhalb der Arbeitszeit bei Gelegenheit herstellt, es fehlt aber der Bezug zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe.
Ein Beispiel
Hier ist Streit vorprogrammiert, wenn man die Sache nicht zuvor im Arbeitsvertrag geregelt hat. Die Frage stelt sich dann, ob der Beschäftigte ein “Andienungsrecht” hat, d.h. dass er sein Werk dem Arbeitgeber anbieten muss – und erst, wenn der ablehnt, kann er es anderweitig verwerten.
Vergütung?
Ein weiteres Problem ist die Vergütung. Üblicherweise wird man sagen können, dass der Arbeitnehmerurheber mit seinem Gehalt abgegolten ist – auch als Urheber. Lediglich dann, wenn die Verwertung seines Werkes in gar keinem passenden Verhältnis mehr zu seinem Gehalt stehen würde, hätte er einen zusätzlichen Urhebervergütungsanspruch (vgl. § 32a UrhG).
Interessant kann es aber bei einer Kündigung werden. Auch hier ist umstritten, ob der Arbeitnehmer nun zwar nicht mehr Gehalt, aber Urhebervergütung fordern kann.
Hier macht es letztlich aber auch einen Unterschied, wann das Werk geschaffen und wann gekündigt wird: Wenn der Mitarbeiter Anfang Oktober das Werk schafft, und einen Monat später wird er gekündigt, dann stimmt womöglich das Verhältnis nicht mehr zwischen dem Gehalt für 2 Monate und der Verwertung des Werkes durch den Arbeitgeber. Aber auch dann kann ggf. die Angemessenheitsregel des § 32a UrhG helfen.
Man sieht: Es lohnt sich, vor Abschluss des Arbeitgsvertrages darüber nachzudenken, was man im Arbeitsvertrag zum Thema Rechte regeln sollte!
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