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Unnötig: Wenn das Geheimnis nicht mehr geheim ist

Unnötig: Wenn das Geheimnis nicht mehr geheim ist

Von Thomas Waetke 11. Oktober 2019

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) hat offenbar noch nicht jedes Unternehmen verstanden, was auf dem Spiel steht.

Das GeschGehG verlangt von demjenigen, der sich auf den Schutz seines Geschäftsgeheimnisses berufen will, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen: Solche, die der Wichtigkeit des Geheimnisses entsprechen:

Je wichtiger das Geheimnis für das Unternehmen, desto mehr muss der Unternehmer aktiv tun, um es zu schützen (das muss er im Streitfall auch beweisen können!).

Baut der Unternehmenserfolg auf eine Software, eine besondere Idee, ein riesiges Netzwerk, einen großen Datenbestand usw., dann muss das Unternehmen solche Sachen auch entsprechend schützen. Dann hilft ihm das GeschGehG auch dabei, wenn sein “Geheimnis” missbraucht wird: Durch Mitarbeiter, durch ehemalige Mitarbeiter, durch Kunden, durch Dienstleister usw.

Achtung!
Wer also die notwendigen Geheimhaltungsmaßnahmen nicht schafft, der kann sich nicht auf den (hohen) Schutz aus dem GeschGehG berufen!

Er ist dann zwar nicht völlig schutzlos, aber er verliert unnötigerweise einen starken Schutz: Es gelten dann nur noch die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen für Geheimnisverletzungen. Da das GeschGehG aber eine eigene Rechtsgrundlage schafft, werden die Gerichte künftig umso zurückhaltender sein, aus “sonstigen” gesetzlichen Bestimmungen einen Geheimnisschutz herzuleiten.

Bspw. kann sich ein solcher sonstiger Schutz aus dem Wettbewerbsrecht ergeben: Nach § 4 Abs. 4 UWG ist ein Verhalten unlauter, wenn der Mitbewerber gezielt behindert wird.

Wenn aber ein Mitarbeiter im Unternehmen A gekündigt wird und dort die Kundenlisten kopiert und seinem neuen Arbeitgeber Unternehmen B aushändigt, wäre darin noch lange keine gezielte Behinderung zu sehen. Das könnte man sich beim Geheimnisschutz allenfalls noch vorstellen, wenn das Unternehmen B einen Undercover Mitarbeiter bei A einschleust, um dessen Kundenlisten zu entwenden.

Auch aus dem Urheberrecht könnten Ansprüche denkbar sein, wenn das ungeschützte Geschäftsgeheimnis (das ja dann keines mehr ist) zufällig auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk wäre: Wenn bspw. eine Konstruktionszeichnung einer Bühne nicht nur rein handwerkliche und technische Elemente enhält, sondern auch zu einem nicht unwesentliche Anteil schöpferische Elemente – und …

  • ein Dritter das Original verwertet, aber dazu keine Rechte hat und/oder den Urheber nicht nennt.
  • ein Dritter eine Kopie dieser Zeichnung verwertet.

Aber:

Warum sollte man sich auf “sonstige” Bestimmungen verlassen, wenn es doch so einfach ist?

Schutzmaßnahmen können ja nach Bedeutung des Geheimnisses bspw. sein:

  • Vertragliche Vereinbarungen,
  • Vergabe von Passworten und Zugangscodes,
  • abgestufte Zugangskonzepte zu den Informationen,
  • eingeschränkte Zutrittsmöglichkeiten,
  • Sicherheitssysteme gegen Einbruch,
  • Verschluss in einem Tresor,
  • Einschluss in einem Schrank,
  • Anweisungen an Mitarbeiter zum Umgang mit der Information,
  • Blickschutzeinrichtungen insb. für Laptops und Handys (bspw. im Zug),
  • Kontrolle der Maßnahmen auf Einhaltung, Aktualität und Geeignetheit usw

Und wichtig: Dokumentieren Sie diese Maßnahmen – Sie müssen Sie später auch beweisen können.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

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