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Wenn aus Gefälligkeit ein Auftrag wird

Wenn aus Gefälligkeit ein Auftrag wird

Von Thomas Waetke 14. Dezember 2017

Oft lächelt man über Behörden oder Gerichte, die immer zuerst prüfen, ob sie überhaupt zuständig sind und vermeintlich gerne die Verantwortung dann an andere Behörden/Gerichte weiterschieben – unter Verweis auf ihre angebliche Nichtzuständigkeit. Das aber ist letztlich nicht nur gesetzlich notwendig, sondern auch konsequent und richtig: Warum sollte ich die Verantwortung für etwas übernehmen, für das ich nicht zuständig bin? Für das ich nicht bezahlt werde? Für das ich womöglich auch nicht versichert bin?

Ich erlebe es allzu oft, dass sich Mitarbeiter, Berater oder Dienstleister in Sachen einmischen, wofür sie keinen Auftrag haben. Das mag hier und da sinnvoll und notwendig sein; aber oft wird unterschätzt, wie schnell man plötzlich in eine zusätzliche Verantwortung hineinrutscht. Juristisch spricht man davon, dass man dann auch nicht mehr nur im Rahmen einer reinen Gefälligkeit tätig wird.

Auftrag? Gefälligkeit?

Man muss dann zwischen einem Auftrag (siehe § 662 BGB) und einer Gefälligkeit unterscheiden. Beides ist kostenlos, d.h. der “Auftrag” aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist kostenlos; soll der “Auftrag” kostenpflichtig sein, ist das dann ein “Dienstvertrag” oder “Werkvertrag”.

Wird ein Mensch tätig für einen anderen, kann er also innerhalb eines Auftrages oder innerhalb einer Gefälligkeit tätig werden. Da die Rechtsfolgen erheblich unterschiedlich sind, muss man das sauber differenzieren.

Ein Beispiel: Der Veranstaltungstechniker soll eigentlich die Bühne aufbauen. Er sieht aber, dass der Caterer gerade Hilfe braucht beim Tragen des Pizzaofens, also packt er dort mit an. Dabei rutscht ihm der Pizzaofen aus der Hand und wird beschädigt. Haftet der Techniker nun dafür?

Maßgeblich ist der sog. Rechtsbindungswille: Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Handeln des Leistenden (hier des Technikers) darstellt.

Soll es ein Auftrag sein, der auch zu einer Haftung führen kann, dann muss ein Rechtsbindungswille vorliegen. Das wird meist dann der Fall sein, …

  • wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger (hier der Caterer) wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt

oder

  • wenn der Leistende (hier der aushelfende Techniker) an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat.

Dann übernimmt der freiwillig Leistende die volle zivilrechtliche Verantwortung für sein Handeln.

Strafrechtliche Schuld?

Neben dem Zivilrecht (hier geht es meist um Verträge, um Geld, um Ansprüche usw.) kommt aber auch eine strafrechtliche (persönliche) Verantwortung des Leistenden in Betracht, d.h. er kann dann für Fehler auch strafrechtlich belangt werden. Allerdings reicht hierfür nicht jedes allgemein gehaltene, ersichtlich unverbindliche Hilfsangebot aus. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in zurechenbarer Weise das Vertrauen der andere in die verantwortliche Mitwirkung des Hilfswilligen bei der Gefahrabwendung begründet wird.

Achtung: Abgrenzung zur Aufklärung!

Wie kompliziert das manchmal ist, sieht man auch daran: Nur, weil man für etwas keinen Auftrag hat, heißt das aber nicht, dass man gar nichts tun müsste!

Es kann nämlich sein, dass man zwar nicht handlungspflichtig ist/wird, aber aufklärungspflichtig. Das ist dann der Fall, wenn der andere vernünftigerweise erwarten darf, dass er von mir auf Probleme aufmerksam gemacht wird, die er selbst nicht erkannt hat, aber die für ihn wesentlich sein könnten. Die Aufklärungspflicht kann mich also auch treffen für Aspekte, für die ich nicht konkret beauftragt bin.

Allerdings, zur Beruhigung: Je weiter weg dieser aufklärungsbedürftige Aspekt von meinem Auftrag ist, desto weniger bin ich aufklärungspflichtig. Ich bin also nicht für die komplette Rundumschau verantwortlich zu Gunsten meines Vertragspartners.

Und: Im Rahmen der Aufklärungspflicht muss man das Problem nicht lösen – man muss den anderen nur darauf aufmerksam machen (“Schau mal, das könnte ein Problem sein”).

 

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