Viele Unternehmen, die unter den pandemiebedingten Betriebsschließungen leiden, haben Klagen auf Schadenersatz eingereicht gegen ihr jeweiliges Bundesland.
Nun hat sich auch das Landgericht Düsseldorf gegen einen Entschädigungsanspruch entschieden. Damit reiht es sich bisher ein in die Urteile der Landgerichte Hannover, Berlin, Stuttgart und München.
In Düsseldorf geklagt hatte ein Sportgeschäftsinhaber, da er im Frühjahr 2020 sein Geschäft schließen musste und Umsatzeinbußen erlitten hatte.
Das Landgericht Düsseldorf lehnte nun alle denkbaren Ansprüche ab:
Eine direkte Anspruchsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gibt es nicht.
Auch eine Analogie, um eine ggf. bestehende Regelungslücke zu schließen, gibt es nicht: Der Gesetzgeber habe im März und November 2020 das Infektionsschutzgesetz geändert und nur eine Entschädigungsregelung in das Gesetz aufgenommen (Verdienstausfall für Sorgeberechtigte von betreuungsbedürftigen Kindern); damit habe er sich bewusst gegen weitere Entschädigungsansprüche entschieden, daher könne es auch keine Analogie geben.
Entschädigungsansprüche ergeben sich nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf auch nicht aus dem Ordnungsbehördengesetz NRW, weil die Coronaschutzverordnung vom zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassen wurde, und nicht von einer Ordnungsbehörde.
Schließlich ist ein Entschädigungsanspruch auch nicht aufgrund eines enteignenden Eingriffs begründet. Denn die temporäre Schließungsanordnung sei kein Eingriff in die Substanz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers. Der Bundesgerichtshof aber bejahe einen solchen Eingriff nur, wenn die Maßnahme rechtlich oder tatsächlich zu einer dauerhaften Betriebsschließung führe, der Gewerbebetrieb mithin in seiner Gesamtheit dauerhaft entwertet werde.
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