Hostessen, Techniker, Hausmeisterservice, Künstler, Helfer… es gibt eine Vielzahl von Beteiligten auf einer Veranstaltung, bei denen sich oftmals das Problem der Scheinselbständigkeit stellt: Wenn sie nämlich nicht bereits beim Auftraggeber (Arbeitgeber) fest angestellt sind, sondern als freie Mitarbeiter beauftragt werden.
In diesem Beitrag beleuchte ich die Abgrenzung von arbeitsrechtlicher Weisung (die zur Scheinselbständigkeit führen kann) und sonstigen Weisungen, die aber unproblematisch sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat bisher “Organisationsanweisungen” des Auftraggebers nicht automatisch mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt: Es handele sich hierbei um allgemeine, zum Teil von dritter Seite stammende Vorgaben für den Ablauf der einzelnen Veranstaltungen und nicht um arbeitsvertragliche Weisungen, durch die die Leistung des Freien Mitarbeiters im Einzelnen geregelt würden. Soweit sich also diese Vorgaben an den typischen Notwendigkeiten der jeweiligen Veranstaltungsgröße und -art orientieren, sind sie grundsätzlich unproblematisch.
So kann der Auftraggeber auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen vorgeben, ohne dass dies zwingend zur Scheinselbständigkeit führt. In einem 2002 entschiedenen Fall für einen Caterer hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass diese Rahmenbedingungen unkritisch seien, soweit der Auftragnehmer innerhalb dieser Vorgaben (Preise, Schankmaße usw.) sein Personal selbst auswählen und einsetzen kann, um einen Getränke- und Essensstand – wenn auch innerhalb der Rahmenbedingungen – zu betreiben. Dies galt auch für die Vorgabe, die Stände sauber zu halten: Auch hierin sieht das Bundesarbeitsgericht keine arbeitsrechtliche Weisung, solange der Auftragnehmer im Einzelnen selbst entscheiden kann, wie er (und ggf. auch durch wen) diese Vorgabe erfüllt. In einem Fall mit Zirkusartisten stellt das Bundesarbeitsgericht auch fest, dass Weisungen in Bezug auf die Bindung an eine bestimmte Aufführungsstätte kein Indiz für die Scheinselbständkeit ist, wenn der Arbeitsort für die Tätigkeit schlicht typisch ist.
Kritisch wird es für das Bundesarbeitsgericht dann, wenn Weisungen über gesetzliche Rahmenbedingungen oder typische Notwendigkeiten hinausgehen.
Bei der Frage nach der Scheinselbständigkeit stellt sich das Problem, dass nicht nur die Arbeitsgerichte entscheiden, sondern auch die Finanzgerichte und die Sozialgerichte; und gerade hier gibt es nicht immer Übereinstimmungen. In der Praxis bedeutet das, dass man aber dennoch die Definitionen und Entscheidungen von Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof und Bundessozialgericht unter einen Hut bringen muss. Und gerade bei letzterem gab es jüngst eine Reihe wichtiger Urteile.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bspw. im Juni 2019 entschieden, dass ein hoher Organisationsgrad des Auftraggebers (hier ging es um ein Krankenhaus) dazu führe, dass der Auftragnehmer (es ging um Honorarärzte) keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss mehr haben. Ein Anästhesist, um den es in einem der vom BSG entschiedenen Fälle ging, sei bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Bisher gibt es zu diesen Urteilen aus Juni 2019 nur die Pressemitteilung des Gerichts. Sobald die ausführlichen Entscheidungsgründe veröffentlicht werden, aus denen sich vermutlih weitere Details ergeben, lesen Sie es hier ;-)
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