Es stehen nicht nur das Weihnachtsfest vor der Tür, sondern auch die alljährlichen betrieblichen Weihnachtsfeiern. Doch was wäre eine zünftige Weihnachtsfeier ohne eine Vielzahl von Vorschriften und Paragraphen, die man auch bei einer solchen Veranstaltung beachten muss. Die wichtigsten schauen wir uns nachfolgend kurz an:
GEMA
Der Veranstalter der Weihnachtsfeier (im Regelfall der Arbeitgeber) muss GEMA-Gebühren bezahlen, wenn er Musik nutzt und die Veranstaltung öffentlich ist. Öffentlich im Urheberrechtssinne wäre die Weihnachtsfeier dann, wenn eine nicht abgrenzbare Personenzahl zugelassen ist und die Teilnehmer sich nicht untereinander oder zum Veranstalter verbunden fühlen. Je größer die Teilnehmerzahl, desto mehr spricht für eine öffentliche Veranstaltung. Eine pauschale Abgrenzung zwischen privat und öffentlich ist hier leider nicht möglich. Jedenfalls wäre es falsch zu sagen, dass eine Betriebsveranstaltung immer “privat” ist, da das Urheberrecht eine eigene Definition von Öffentlichkeit hat, die nicht dem allgemeinen Verständnis entspringt und entspricht.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag hier.
Geschenke
Geschenke des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind bis zu einem Wert von 40 Euro lohnsteuerfrei. Wird der Wert aber auch nur um einen Cent überschritten, unterfällt der gesamte Wert der Lohnsteuer. Ungeachtet dessen kann der Arbeitgeber die Kosten aber als Betriebsausgabe abziehen.
Kosten
Auch die Kosten der Weihnachtsfeier kommen ja in gewissen Umfang den Arbeitnehmern zu Gute. Wenn die Kosten von 110 Euro pro Arbeitnehmer überschritten werden, wird der Gesamtbetrag pro Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Derzeit wird beim Bundesfinanzhof die Frage geklärt, ob die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die tatsächliche Teilnehmerzahl oder durch die vernünftigerweise geplante Teilnehmerzahl zu dividieren ist (letzteres wäre für den Arbeitgeber ggf. günstiger, wenn nachher weniger Mitarbeiter teilnehmen wie geplant).
Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit unter 100 Euro pro Arbeitnehmer ist, dass es sich bei der Weihnachtsfeier um eine „übliche Betriebsfeier“ handelt.
Scheinselbständigkeit
Eine gewisse Vorsicht ist geboten, wenn das Unternehmen nicht nur die eigenen Arbeitnehmer einlädt, sondern auch die Freien Mitarbeiter. Das Unternehmen muss nämlich darauf achten, dass durch die Einladung zur Betriebsfeier nicht die Grenze zur Scheinselbständigkeit überschritten wird.
Brandschutz bei Dekoration
Wenn die Versammlungsstättenverordnung gilt, dann greift für den Betreiber der Versammlungsstätte die Regelung des § 33 (M)VStättVO.
Lesen Sie dazu unseren ausführlichen Beitrag Dekoration und Brandschutz.
Aber selbst wenn die VStättVO nicht gelten sollte, sollte sich der Veranstalter im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten an die Betriebsvorschriften der VStättVO halten, ebenso natürlich an die Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften.
Unfallversicherung
Wenn ein Mitarbeiter während der Weihnachtsfeier verunfallt, greift die gesetzliche Unfallversicherung ein. Dabei gilt aber der Grundsatz, dass „der Chef anwesend sein muss“. Feiern die Angestellten also nach der offiziellen Weihnachtsfeier im kleinen Kreis weiter, und kommt es nun zu einem Unfall, wäre das kein Betriebsunfall mehr.
Arbeitszeit
Solange die Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht verpflichten ist, handelt es sich nicht um Arbeitszeit.
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